Vorsorge Anwalt 24

Hilfe bei der Nachfolge

Bundesweite Hilfe bei rechtlichen Fragen zur Nachfolge

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Hilfe bei der Nachfolge

Mit der Regelung der Nachfolge werden oftmals mehrere Ziele verfolgt: eigene wirtschaftliche Absicherung, gerechte Behandlung aller Familienmitglieder, Minimierung der Steuerlast und bei Unternehmern die Sicherung der Unternehmenskontinuität.

Wir bieten Senioren und deren Angehörigen eine umfassende Beratung zum Erbbrecht und Erbschaftssteuerrecht und können durch die Übernahme von Testamentsvollstreckungen einen wertvollen Beitrag leisten, Vermögen zu bewahren und Konflikte zu vermeiden.

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Hilfe bei der Nachfolge

Letztwillige Verfügungen

Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teil aufheben oder ändern. Beim Erbfall tritt dann nicht die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften ein, sondern die durch letztwillige Verfügung vom Erblasser getroffene Regelung. Durch die Bestimmung des oder der Erben, die Einsetzung von Vor- und Nacherben und die Anordnung von Vermächtnissen, Teilungsanordnung oder Testamentsvollstreckung kann der Erblasser bewusst und aktiv entscheiden, was im Rahmen der Vermögensübertragung mit dem Lebenswerk geschehen soll. Gestaltungswege der Vermögensübertragung gibt es viele.

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Entscheidungsfindung und begleiten sie bei der Vermögensübertragung, beginnend von Vermögensschenkungen zu Lebzeiten, über die Ausgestaltung letztwilliger Verfügungen und Regelungen zur Testamentsvollstreckung, bis hin zur Gründung von Stiftungen und anderen Rechtsträgern, die den Erhalt des Vermögens sicherstellen.

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Testamentsvollstreckung

Durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung kann der Erblasserwille effektiv durchgesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker muss die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung bringen und die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben. Er kann dazu berufen sein, den Nachlass zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Dauervollstreckung); natürlich kann auch beides gewollt sein.  An Weisungen der Erben ist der Testamentsvollstrecker nicht gebunden, er muss ausschließlich die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umsetzen.

Durch unsere Tätigkeit als Testamentsvollstrecker können wir die Erben in einer für sie ohnehin belastenden Situation entlasten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist oft mit einer Vielzahl von  juristisch anspruchsvollen Tätigkeiten verbunden, für die die Erben sonst rechtliche oder steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen müssten. Neben der Arbeitsentlastung für die Erben tragen wir zum Erhalt des Vermögens und des Friedens unter den Miterben bei.

Kostenfreie telefonische Erstberatung

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Telefon: 0800 300 3355

Montag – Freitag: 8:00 Uhr – 22:00 Uhr
Samstag – Sonntag: 8:00 Uhr – 20:00 Uhr

Hilfe bei der Nachfolge

Beratungsfelder

  • Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit
  • Sachverständigengutachten bei Zweifel zur Testierfähigkeit
  • Wohnrechte, Nießbrauch, Altenteile und Leibgedinge
  • Vermögensüberlassungen, Betriebsnachfolge, Immobilien- und Höfeübertragungen
  • Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge
  • Internationales Erbrecht und Nachlassspaltungen
  • Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche
  • Beantragung von Erbscheinen und Vertretung im Erbscheinsverfahren
  • Vertretung von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft und Vermächtnisnehmern
  • Gestaltung von Familienpools (GmbH, GbR, KG oder GmbH & Co. KG)
  • Gründung und Betreuung von Familienstiftungen
  • Gestaltung von Behindertentestamenten
  • letztwillige Verfügungen zugunsten gemeinnütziger Organisationen
  • Gestaltung von Vermögensübertragungen im Hinblick auf Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer
  • Steueroptimale Vermögensübertragungen
  • Vermögensübertragungen mit Auslandsbezug
  • Durchführung von Testamentsvollstreckungen und Betreuung von Testamentsvollstreckern
  • Testamentsvollstreckung: Abwicklungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung und schlichte Verwaltungsvollstreckung, §§ 2203, 2204 und 2209 BGB
  • Nacherbentestamentsvollstreckung und Vermächtnisvollstreckung, §§ 2222 und 2223 BGB
  • Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis, § 2208 BGB

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Kompetenzen im Vorsorgerecht

  • Pflegerecht

  • Heimrecht

  • Vorsorgerecht

  • Betreuungsrecht

  • Familienrecht

  • Erbrecht

  • Grundstücksrecht

  • Immobilienrecht

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht

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