Vorsorge Anwalt 24
Hilfe bei der Vorsorge
Bundesweite Hilfe bei rechtlichen Fragen zur Vorsorge
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Im Vordergrund der rechtlichen „Vorsorge“ steht die sog. Vorsorgevollmacht.
In einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung können Sie Personen Ihres Vertrauens ermächtigen, im Ernstfall Ihre Angelegenheiten für Sie zu regeln.
In einer Patientenverfügung können Sie präzise Behandlungsanweisungen für konkrete Krankheitssituationen geben.
Wir beraten Sie zu den Möglichkeiten und Risiken einer beabsichtigten Bevollmächtigung, prüfen bestehende Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen und helfen Ihnen rechtssichere Vollmachten und Verfügungen zu treffen.
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Hilfe bei der Vorsorge
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person eine andere Person ermächtigen, alle oder bestimmte Aufgaben für diese zu erledigen. Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig sein. Der Vollmachtnehmer soll in der Regel erst dann von der Vollmacht Gebrauch machen, wenn der Vollmachtgeber – etwa aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Demenz – nicht mehr in der Lage ist, selbst für sich tätig zu werden.
Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt das uneingeschränkte persönliche Vertrauen des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten voraus.
Wir beraten Sie zur juristischen Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht.
Wir prüfen die uns von Ihnen vorgelegten Vollmachten, beraten Sie zu den juristischen Risiken und stellen Ihnen alternative juristische Regelungen vor.
Hilfe bei der Vorsorge
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB.
In einer Betreuungsverfügung kann geregelt werden, wer Betreuer werden soll und wer nicht, falls die Anordnung einer Betreuung notwendig wird. Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen.
Durch eine wirksame Betreuungsverfügung kann eine Betreuung durch Fremde oftmals verhindert werden.
Wir beraten Sie bei der Auswahl einer geeigneten Person und der Formulierung einer Betreuungsverfügung.
Hilfe bei der Vorsorge
Unter einer Patientenverfügung versteht man eine Verfügung, mit der eine Person im Voraus in medizinische Maßnahmen wie Untersuchungen des Gesundheitszustandes, ärztliche Eingriffe oder Heilbehandlungen einwilligt oder diese untersagt, falls er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Maßgebend ist hier § 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB.
Allerdings muss im Vorhinein genau festgelegt werden, bei welchen Ereignissen medizinischer Art diese Verfügung greifen und was an medizinischer Behandlung erfolgen soll bzw. zu unterlassen ist.
Die Patientenverfügung enthält unterschiedliche pflegerische, medizinische und rechtliche Aspekte.
Wir beraten Sie umfassend zu den zu berücksichtigenden Aspekten und helfen Ihnen – auf Wunsch auch in Absprache mit Pflegekräften und Ärzten – eine individuelle Verfügung zu treffen.
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