Wann müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Die Jahreseinkommensgrenze von 100 000 Euro, die Berechnung des Selbstbehalts nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2024 und was Geschwister, Sozialamt und Bevollmächtigte wissen sollten.
- Reichen Rente, Pflegeversicherung und Vermögen der Eltern für das Heim nicht aus, zahlt zunächst das Sozialamt. Es kann sich das Geld nur unter engen Voraussetzungen von den Kindern zurückholen.
- Seit 2020 geht der Unterhaltsanspruch nur über, wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Kindes mehr als 100 000 Euro beträgt. Das Gesetz vermutet zunächst, dass das Einkommen darunter liegt.
- Liegt das Einkommen darüber, geht der gesamte Anspruch über. Die Grenze wirkt also nicht wie ein Freibetrag.
- Wie viel das Kind behalten darf, wird im Einzelfall berechnet. Der Bundesgerichtshof hält es für vertretbar, etwa 70 Prozent des Einkommens oberhalb des Mindestselbstbehalts zusätzlich zu belassen.
- Geschwister haften anteilig. Den Anteil eines Geschwisters, das unter der Grenze liegt, trägt das Sozialamt. Das gut verdienende Kind muss ihn nicht übernehmen.
1.Wann sind Kinder ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet?
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, also auch Kinder gegenüber ihren Eltern.1 Diese Pflicht steht im Bürgerlichen Gesetzbuch, und sie besteht unabhängig davon, ob die Eltern im eigenen Haus, bei einem Kind oder im Pflegeheim leben. Praktisch wird sie meist erst, wenn die Kosten der Pflege nicht mehr gedeckt sind. Viele Kinder beschäftigt diese Frage deshalb erst, wenn ein Brief des Sozialamts kommt, und dann mit großer Sorge.
Unterhaltspflichtig ist aber nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, Unterhalt zu gewähren, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.2 Der Elternunterhalt steht außerdem weit hinten in der Rangfolge: Kinder und Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gehen vor.3
Reicht das Geld der Eltern nicht, springt die Sozialhilfe ein, etwa mit Hilfe zur Pflege. Hat der Elternteil einen Unterhaltsanspruch gegen ein Kind, geht dieser bis zur Höhe der Leistungen auf den Träger der Sozialhilfe über.4 Das Sozialamt tritt dann an die Stelle der Eltern und macht den Unterhalt geltend.
2.Was bedeutet die Grenze von 100 000 Euro?
Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern werden in der Sozialhilfe nicht berücksichtigt, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro. Liegt es darunter, ist der Übergang des Anspruchs auf das Sozialamt ausgeschlossen.5
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.6 Gemeint ist also nicht das Nettoeinkommen und nicht das Familieneinkommen. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Das Einkommen des Ehegatten zählt nicht mit.
Das Gesetz vermutet, dass das Einkommen die Grenze nicht überschreitet. Das Sozialamt kann vom Elternteil Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder zulassen. Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen, darf es die Kinder selbst zur Auskunft auffordern.7 Für Bevollmächtigte heißt das: Fragt das Sozialamt nach dem Beruf der Kinder, sind diese Angaben zu machen.
Rente, Pflegeversicherung und Vermögen der Eltern reichen für Heim und Lebensunterhalt nicht.
Nein: kein Unterhalt nötig
Gesamteinkommen des einzelnen Kindes im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Nein: kein Übergang auf das Sozialamt
Nach Abzug vorrangiger Pflichten und Belastungen bleibt mehr als der Selbstbehalt.
Nein: kein Unterhalt
Mehrere Kinder haften nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
3.Was gilt, wenn das Einkommen über der Grenze liegt?
Liegt das Einkommen eines Kindes über 100 000 Euro, geht der gesamte Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt über, nicht nur der Teil, der sich auf das Einkommen oberhalb der Grenze bezieht. Der Bundesgerichtshof hat das aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes abgeleitet.8
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte daraus gefolgert, einem Kind müsse jedenfalls so viel bleiben, wie ein Kind mit 100 000 Euro brutto netto verdient, und Pauschalbeträge von 5 000 Euro und, beim Zusammenleben mit einem Ehegatten, 9 000 Euro für vorzugswürdig gehalten. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Die Ausrichtung des Selbstbehalts an der Grenze des Sozialhilferechts sei unterhaltsrechtlich systemfremd.9
Das Gesetz enthalte keine Wertung, wonach besonders einkommensstarken Kindern auf jeden Fall das Nettoeinkommen eines Kindes mit 100 000 Euro brutto verbleiben müsse.10 Wer knapp über der Grenze liegt, muss daher mit einer individuellen Berechnung rechnen, bei der es auf das bereinigte Einkommen ankommt.
4.Wie viel darf das Kind behalten?
Der Bundesgerichtshof hält an seiner Berechnung fest. Vom Einkommen des Kindes werden zunächst die vorrangigen Unterhaltspflichten, etwa für eigene Kinder und den Ehegatten, und die nach den großzügigen Maßstäben des Elternunterhalts anzuerkennenden Belastungen und vermögensbildenden Aufwendungen abgezogen. Vom verbleibenden Einkommen darf das Kind einen Mindestselbstbehalt und zusätzlich einen Bruchteil des darüber liegenden Betrags behalten.11
Zur Höhe hat das Gericht zwei Hinweise gegeben. Den Mindestselbstbehalt von 2 000 Euro, der für 2020 in den Leitlinien stand, hält es für nicht zu beanstanden.12 Und es hält es für vertretbar, dem Kind seit 2020 nicht nur die Hälfte, sondern einen größeren Anteil, etwa 70 Prozent, des Einkommens oberhalb des Mindestselbstbehalts zusätzlich zu belassen. Das Gericht verweist dabei auf das Ziel des Gesetzgebers, die Belastung der Angehörigen anzuerkennen.13
Die Lebensstellung des Kindes wird geschützt. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards muss es nicht hinnehmen, solange es keinen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine angemessene Altersvorsorge gehört dazu.14 Lebt das Kind im eigenen Haus, wird der Vorteil des mietfreien Wohnens nur mit der ersparten Miete angesetzt, nicht mit der Marktmiete.15
| Schritt | Was geschieht |
|---|---|
| 1. Einkommen ermitteln | Nettoeinkommen aus allen Quellen, dazu ein Wohnvorteil in Höhe der ersparten Miete |
| 2. Bereinigen | Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten, berücksichtigungsfähiger Belastungen und der Altersvorsorge |
| 3. Mindestselbstbehalt abziehen | Ein fester Betrag, der sich an durchschnittlichen Einkommensverhältnissen orientiert |
| 4. Zusätzlichen Anteil belassen | Vom Rest bleibt ein Bruchteil beim Kind. Der Bundesgerichtshof hält etwa 70 Prozent für vertretbar |
| 5. Haftungsanteil bestimmen | Bei mehreren Kindern Aufteilung nach Erwerbs- und Vermögensverhältnissen |
Ob das Sozialamt Sie angeschrieben hat oder Sie als Bevollmächtigter Ihrer Eltern Fragen beantworten müssen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, ob die Grenze von 100 000 Euro überschritten ist und wie Ihr Anteil zu berechnen wäre.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
5.Was gilt unter Geschwistern?
Haben die Eltern mehrere Kinder, haften diese anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.16 Für die Grenze von 100 000 Euro zählt jedes Kind für sich. Ein Kind kann also herangezogen werden, während sein Bruder oder seine Schwester unterhalb der Grenze bleibt.
Der Bundesgerichtshof hat geklärt, was dann mit dem Anteil des Geschwisters geschieht. Das gut verdienende Kind schuldet nur seinen eigenen Anteil am gesamten Bedarf. Den Anteil, den das privilegierte Geschwister unterhaltsrechtlich tragen müsste, trägt der Sozialhilfeträger, nicht das andere Kind. Das Gericht sieht darin einen Beitrag, um Streit unter Geschwistern zu vermeiden.17
Wer unter mehreren Geschwistern die Vollmacht für die Eltern hat, muss dem Sozialamt Angaben machen, kennt die Einkommen der anderen aber oft nicht. Hilfreich ist eine frühe, offene Absprache, wer welche Belege beibringt.
6.Was können Familien tun?
Für die Vergangenheit kann das Sozialamt Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangen, zu dem es dem Kind schriftlich mitgeteilt hat, dass es Leistungen erbringt.18 Wer eine solche Mitteilung erhält, sollte das Datum festhalten und die Berechnung später darauf prüfen.
Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit er eine unbillige Härte bedeuten würde.19 Ob ein Härtefall vorliegt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von schweren Verfehlungen des Elternteils gegenüber dem Kind oder von einer langjährigen Pflege durch das Kind. Das Sozialamt muss eine Härte berücksichtigen, wenn es von ihr Kenntnis hat. Nachweise sollten deshalb früh vorgelegt werden.20
Hat ein Elternteil in den letzten zehn Jahren Vermögen verschenkt, kann das Sozialamt außerdem die Rückforderung der Schenkung verlangen. Dieser Anspruch hängt nicht von der Grenze von 100 000 Euro ab.21 Er trifft den Beschenkten, auch wenn er wenig verdient.
7.So geht es weiter
Wer mit den Heimkosten seiner Eltern befasst ist, geht am besten in dieser Reihenfolge vor.
- Bedarf klären: Heimkosten, Rente, Pflegegrad und Vermögen der Eltern zusammenstellen und Anträge auf Hilfe zur Pflege rechtzeitig stellen.
- Grenze prüfen: Gesamteinkommen jedes Kindes im Sinne des Einkommensteuerrechts, ohne Ehegatten.
- Berechnung kontrollieren: Bereinigtes Einkommen, Mindestselbstbehalt, zusätzlicher Anteil, Wohnvorteil, Haftungsanteil.
- Schenkungen sichten: Zuwendungen der letzten zehn Jahre und mögliche Rückforderungen.
- § 1601 BGB. ↩
- § 1603 Abs. 1 BGB. ↩
- § 1609 BGB; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 15. ↩
- § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. ↩
- § 94 Abs. 1a Satz 1 und 2 SGB XII. ↩
- § 16 SGB IV. ↩
- § 94 Abs. 1a Satz 3 bis 5 SGB XII; § 117 Abs. 1 SGB XII. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 36. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummern 8, 16 und 29. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 34. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 48. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 50. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 52. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 14. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 54. ↩
- § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2024, XII ZB 6/24, Randnummer 43. ↩
- § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII. ↩
- § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII. ↩
- § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII. ↩
- § 528 Abs. 1 BGB; § 529 Abs. 1 BGB. ↩
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