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Vorsorgen

Entwurf von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt und wie Sie behandelt werden möchten, wenn Sie es eines Tages nicht mehr selbst sagen können. Damit das im Ernstfall auch gelingt, kommt es auf die passende Form und auf genaue Formulierungen an. Beides lässt sich in Ruhe klären, solange Sie gesund sind.

Drei Dokumente liegen nebeneinander auf dem Tisch: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung.

Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Vorsorge zu Ihnen passt.

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Vorrang der Vorsorge vor der Betreuung

Viele gehen davon aus, dass im Ernstfall der Ehepartner oder die Kinder entscheiden dürfen. Das Gesetz sieht das so nicht vor: Unter Erwachsenen gibt es kein allgemeines Vertretungsrecht der Familie. Wer selbst bestimmen möchte, wer für ihn handelt, muss es also selbst festlegen, und genau dafür ist die Vorsorgevollmacht da.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Für Volljährige gibt es eine Vertretung nur kraft Vollmacht oder kraft gerichtlicher Bestellung. Eltern, Kinder und Geschwister sind einander nicht von Gesetzes wegen vertretungsbefugt. Ehegatten haben seit dem 1. Januar 2023 ein eng begrenztes Notvertretungsrecht: nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, längstens für sechs Monate und mit ärztlicher Bestätigung. Es entfällt bei Getrenntleben, bei einem bekannten entgegenstehenden Willen und wenn für diese Aufgaben schon eine Vollmacht oder eine Betreuung besteht (§ 1358 BGB). Das Notvertretungsrecht soll also nur eine kurze Zeit überbrücken. Eine Vorsorgevollmacht ersetzt es nicht.

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht mehr besorgen, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB). Die Betreuung ist jedoch nachrangig: Sie darf nicht angeordnet werden, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB). Eine wirksame Vorsorgevollmacht erspart deshalb das Betreuungsverfahren mit Anhörung und Sachverständigengutachten und die laufende gerichtliche Aufsicht. Vor allem bleibt die Entscheidung, wer den Vollmachtgeber vertritt, bei ihm selbst.

Der Bevollmächtigte steht nicht unter laufender gerichtlicher Aufsicht. Er braucht Genehmigungen nur in wenigen, besonders einschneidenden Fällen (Abschnitt 03). Kontrolle entsteht stattdessen durch den Vollmachtgeber selbst, durch einen von ihm bestimmten Kontrollbevollmächtigten oder, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, durch einen vom Gericht bestellten Kontrollbetreuer (§ 1820 Abs. 3 BGB). Bei dringendem Verdacht kann das Gericht die Vollmacht vorübergehend aussetzen (§ 1820 Abs. 4 BGB).

Fehlt eine Vollmacht oder reicht sie nicht, bleibt die Betreuungsverfügung: Dem Wunsch, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen oder nicht zu bestellen, ist zu entsprechen, sofern die gewünschte Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Wünschen zur Lebensführung hat der Betreuer zu entsprechen, soweit sie Person oder Vermögen nicht erheblich gefährden und ihm zumutbar sind (§ 1821 Abs. 2 und 3 BGB). Wie weit die Betreuung dann reicht, zeigt ein alltägliches Beispiel: Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute selbst nutzt, braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 Abs. 3 BGB). Ein Bevollmächtigter braucht sie nicht.

Der Vorrang der Vollmacht setzt voraus, dass das Gericht von ihr erfährt. Diesem Zweck dient die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, das Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Widersprüche gegen die Ehegattenvertretung erfasst (§ 78a Abs. 1 BNotO). Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen Auskunft, Ärzten nur, soweit es für eine dringende Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 BNotO). Daneben steht eine gesetzliche Pflicht: Wer von einem Betreuungsverfahren erfährt und eine Vollmachtsurkunde besitzt, hat das Betreuungsgericht unverzüglich zu unterrichten (§ 1820 Abs. 1 BGB).

02

Welche Form braucht eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist rechtlich eine gewöhnliche Vollmacht, nur mit einem besonderen Zweck. Ob sie im Ernstfall hält, hängt vor allem an zwei Dingen: dass Vollmacht und Absprachen sauber getrennt sind und dass die Form zu dem passt, was der Bevollmächtigte später tun muss. Wer eine Eigentumswohnung besitzt, braucht deshalb eine andere Form als jemand, der nur ein Girokonto hat.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Außenverhältnis und Innenverhältnis

Die Vollmacht bestimmt das rechtliche Können im Außenverhältnis (§§ 164 ff. BGB, § 167 BGB). Das Grundverhältnis, meist ein unentgeltlicher Auftrag (§§ 662 ff. BGB), bei Vergütung ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), bestimmt das rechtliche Dürfen. Die Vollmacht ist abstrakt: Sie bleibt wirksam, auch wenn das Innenverhältnis unwirksam ist, etwa weil eine spätere Ergänzung erst nach Verlust der Geschäftsfähigkeit unterschrieben wurde.

Daraus folgt eine Regel für die Gestaltung: Weisungen gehören in eine gesonderte Urkunde über das Innenverhältnis. Der Grund liegt in der Wirkung. Beschränkungen in der Vollmacht selbst wirken nach außen, und ein Geschäft jenseits der Vertretungsmacht ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB). Beschränkungen nur im Innenverhältnis lassen das Geschäft wirksam und begründen allenfalls Schadensersatzpflichten des Bevollmächtigten. Eine Bank, die in der Vollmacht lauter interne Absprachen liest, wird deshalb eher nachfragen als handeln.

Die Generalvollmacht berechtigt zu allen Geschäften, bei denen Stellvertretung zulässig ist. Aufzählungen sollten durch „insbesondere“ als Regelbeispiele kenntlich sein, damit sie nicht als abschließend gelesen werden. Höchstpersönliche Geschäfte bleiben ausgenommen: Eheschließung, Testament (§ 2064 BGB), Erbverzicht durch den Erblasser, das Wahlrecht. Für Erklärungen zu Gesundheit und Freiheit genügt die Generalvollmacht nicht ohne ausdrückliche Nennung (Abschnitt 03). Ist die gerichtliche Vertretung erfasst, steht der Bevollmächtigte im Prozess einem gesetzlichen Vertreter gleich (§ 51 Abs. 3 ZPO).

Gegenüber Dritten weist der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht durch die Urschrift oder eine Ausfertigung nach, nicht durch eine Kopie (§ 172 BGB). Wann er sie verwenden darf, regelt das Innenverhältnis. Denn eine Bedingung im Außenverhältnis („wenn ich geschäftsunfähig bin“) ließe sich im Rechtsverkehr kaum nachweisen. Die Vollmacht erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod (§ 168 BGB, § 672 BGB). Es empfiehlt sich trotzdem, ausdrücklich zu regeln, dass sie über den Tod hinaus gilt (transmortal). Dann ist die Rechtslage für Banken eindeutig, und bis zu einem Widerruf durch die Erben ist häufig kein Erbschein nötig.

Sind mehrere Personen bevollmächtigt und fehlt eine Regel, muss die Vollmacht ausgelegt werden, und gerade im Ernstfall entsteht Streit. Ob Einzel- oder Gesamtvertretung gewollt ist, was beim Ausfall eines Gesamtvertreters gilt und wer im Gesundheitsbereich das letzte Wort hat, ist ausdrücklich zu regeln. Ersatzbevollmächtigungen brauchen einen nachweisbaren Anknüpfungspunkt, am besten das Erlöschen der Hauptvollmacht. Der Kontrollbevollmächtigte nimmt die Auskunfts- und Rechenschaftsrechte des Vollmachtgebers wahr, das Widerrufsrecht nur, wenn es ihm eingeräumt ist (§ 666 BGB). Geschäfte des Bevollmächtigten mit sich selbst bedürfen der Gestattung (§ 181 BGB).

Der Widerruf ist frei, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Eine Generalvollmacht kann nicht unwiderruflich erteilt werden. Nach dem Widerruf sind alle Ausfertigungen zurückzufordern (§ 175 BGB). Verweigert der Bevollmächtigte die Herausgabe, bleibt die Kraftloserklärung (§ 176 BGB).

Form: was Grundbuch, Register und Banken verlangen

Schriftform verlangt das Gesetz für die Befugnisse nach § 1820 Abs. 2 BGB. Die öffentliche Beglaubigung ist erforderlich für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt (§ 29 GBO), dem Handelsregister (§ 12 Abs. 1 Satz 3 HGB) und für die Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1945 Abs. 3 BGB). Wer eine Eigentumswohnung besitzt, sollte das wissen: Ohne beglaubigte Vollmacht kann die Familie sie im Ernstfall weder belasten noch verkaufen.

Die Beurkundung ist vorgeschrieben für die unwiderrufliche Vollmacht zur Veräußerung oder zum Erwerb von Grundstücken (§ 311b Abs. 1 BGB) und praktisch nötig für Verbraucherdarlehen: Eine privatschriftliche Vollmacht müsste die Pflichtangaben des Darlehensvertrags enthalten, die bei ihrer Erteilung noch nicht feststehen. Die notariell beurkundete Vollmacht ist davon befreit (§ 492 Abs. 4 BGB). Das betrifft gerade den Fall, dass Pflegekosten über ein Darlehen auf die eigene Immobilie finanziert werden sollen. Für Inhaber eines Handelsgewerbes und Gesellschafter wird die Beurkundung ebenfalls empfohlen.

Die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde steht der notariellen gleich, verliert diese Wirkung aber mit dem Tod des Vollmachtgebers (§ 7 Abs. 1 BtOG). Für eine transmortal angelegte Vollmacht mit Grundbesitz ist sie daher die schwächere Wahl. Die notarielle Beurkundung bietet zusätzlich die Prüfung der Geschäftsfähigkeit durch den Notar und die Möglichkeit, Ausfertigungen erst auf Anweisung zu erteilen.

Banken müssen eine wirksame Vollmacht anerkennen und dürfen sie nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie nicht auf ihrem Formular steht. Die bankübliche Konto- und Depotvollmacht wirkt allerdings sofort und unabhängig vom Innenverhältnis. Auch das gehört in die Überlegungen zur Gestaltung. Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister (§ 78a BNotO) stellt sicher, dass Betreuungsgerichte und Ärzte von der Vollmacht erfahren. Eingetragen werden Angaben zu Vollmachtgeber, Bevollmächtigten und zum Inhalt der Vollmacht. Ergänzend kann eine elektronische Abschrift aufgenommen werden (§ 78a Abs. 2 BNotO).

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Was gehört in eine Patientenverfügung?

Für Entscheidungen über Gesundheit und Freiheit stellt das Gesetz strengere Anforderungen, weil hier am meisten auf dem Spiel steht. Der Bevollmächtigte braucht eine Vollmacht, die diese Befugnisse ausdrücklich nennt, und für besonders gefährliche Eingriffe grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Patientenverfügung sorgt dafür, dass in diesen Momenten Ihr eigener Wille gilt.

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Befugnisse und Genehmigungen

Der Bevollmächtigte kann in eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden Schadens nur einwilligen, sie verweigern oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dasselbe gilt für die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter oder Fixierung (Nr. 2) und für ärztliche Zwangsmaßnahmen (Nr. 3).

Die Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht der Bevollmächtigte in diesen Fällen grundsätzlich ebenso wie ein Betreuer (§ 1829 Abs. 1, 2 und 5 BGB, § 1831 Abs. 5 BGB, § 1832 Abs. 5 BGB). Bei Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen entfällt sie, wenn Bevollmächtigter und behandelnder Arzt einvernehmlich feststellen, dass die Entscheidung dem Willen des Patienten entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Das Gericht wird also nur eingeschaltet, wenn Arzt und Bevollmächtigter sich nicht einig sind. Auf das Genehmigungserfordernis kann bei Erteilung der Vollmacht nicht wirksam verzichtet werden.

Ärztliche Zwangsmaßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen und bislang nur im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts zulässig (§ 1832 BGB). Das Bundesverfassungsgericht hat die ausnahmslose Bindung an das Krankenhaus beanstandet (Urteil vom 26.11.2024, 1 BvL 1/24). Der Gesetzgeber muss die Frage bis Ende 2026 neu regeln.

Die Patientenverfügung

Ein einwilligungsfähiger Volljähriger kann schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB). Treffen die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Bevollmächtigte dem Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine eigene Entscheidung trifft er dann nicht. Der Widerruf ist jederzeit formlos möglich (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Niemand kann zur Errichtung verpflichtet werden, und sie darf nicht Bedingung eines Vertragsschlusses sein (§ 1827 Abs. 5 BGB).

Die Rechtsprechung verlangt Bestimmtheit: Allgemeine Anweisungen wie der Wunsch nach einem würdevollen Sterben oder die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wollen, genügen für sich genommen nicht. Die nötige Konkretisierung kann sich aus der Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder der Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten und Behandlungssituationen ergeben. Die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden. Ob eine Verfügung trägt, ist durch Auslegung zu ermitteln.

Fehlt eine einschlägige Festlegung, gilt eine Rangfolge: Behandlungswünsche, dann der mutmaßliche Wille, zu ermitteln aus früheren Äußerungen, ethischen oder religiösen Überzeugungen und Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 BGB). Lässt sich auch dieser nicht feststellen, hat der Schutz des Lebens Vorrang. Auf die eigene Vorstellung des Bevollmächtigten von einem „lebenswerten“ Leben kommt es nie an.

Am Anfang steht stets die ärztliche Frage, welche Maßnahme indiziert ist. Arzt und Bevollmächtigter erörtern sie unter Berücksichtigung des Patientenwillens, und nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sollen Gelegenheit zur Äußerung erhalten (§ 1828 BGB). Eine Patientenverfügung kann keine Tötung auf Verlangen fordern (§ 216 StGB). Das Unterlassen oder der Abbruch einer Behandlung nach dem Willen des Patienten ist davon zu unterscheiden.

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Geschäfts­fähigkeit und Einwilligungs­fähigkeit

Für die Vollmacht kommt es auf die Geschäftsfähigkeit an, für die Patientenverfügung auf die Einwilligungsfähigkeit. Das sind zwei verschiedene Maßstäbe, und der Unterschied ist für viele Familien wichtig: Auch wenn eine Erkrankung schon begonnen hat, lässt sich oft noch wirksam vorsorgen.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Die Vollmacht setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB). Vorübergehende Zustände erfasst § 105 Abs. 2 BGB. Bei Volljährigen wird die Geschäftsfähigkeit vermutet, und das Gegenteil muss positiv festgestellt werden. Eine nach der Schwierigkeit des Geschäfts abgestufte Geschäftsfähigkeit lehnt die Rechtsprechung ab. Anerkannt ist allein eine auf einen bestimmten Lebensbereich beschränkte, sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit. Ob sie vorlag, entscheidet im Streitfall das Gericht. Der Arzt liefert dafür die medizinischen Tatsachen.

Die Patientenverfügung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus: die Fähigkeit, Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme zu erfassen und den Willen danach zu bestimmen. Sie wird für jede Maßnahme gesondert beurteilt. Eine Diagnose wie Demenz schließt sie für sich genommen nicht aus. Für die Betreuungsverfügung genügt der natürliche Wille.

Wer eine beginnende Erkrankung bemerkt, bei sich selbst oder bei einem Angehörigen, kann deshalb häufig noch wirksam vorsorgen. Es sollte dann aber bald geschehen, weil der spätere Nachweis der Fähigkeit mit fortschreitender Erkrankung schwerer wird. Beweiskraft hat vor allem eine fachärztliche Untersuchung, die zeitnah zur Errichtung stattfindet und auf eigener Befunderhebung beruht. Eine Bescheinigung ohne Untersuchung trägt wenig.

Bei der Beurkundung tritt die Wahrnehmung des Notars hinzu. Fehlt einem Beteiligten nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit, soll er die Beurkundung ablehnen. Zweifel soll er in der Niederschrift feststellen, und bei schwerer Krankheit vermerkt er, welche Feststellungen er zur Geschäftsfähigkeit getroffen hat (§ 11 Abs. 1 und 2 BeurkG). Diese Feststellungen ersetzen kein Gutachten, sind aber die zeitnahe Beobachtung eines unbeteiligten, zur Prüfung verpflichteten Dritten und haben im späteren Streit entsprechendes Gewicht.

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann
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Aus der Beratungspraxis

Viele Fragen, an denen eine Vorsorge später hängt, stellt kein Formular. Sie kommen erst im Gespräch auf, mit Vollmachtgebern, Bevollmächtigten und ihren Familien. Die folgenden Punkte haben sich dabei bewährt.

UrkundenZwei Urkunden statt einer

Die Vollmacht bleibt schlank und im Rechtsverkehr leicht verwendbar. Weisungen, Gebrauchsregeln und Wünsche stehen in einer eigenen Vereinbarung über das Innenverhältnis.

AußenverhältnisKeine Bedingung in der Vollmacht selbst

Eine Vollmacht „für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit“ verlangt im Rechtsverkehr den Nachweis dieser Bedingung, und gerade in einer belastenden Zeit ist er kaum zu führen. Wann gehandelt werden darf, regelt das Innenverhältnis.

FormDie Form richtet sich nach dem Vermögen

Eigentumswohnung, Gesellschaftsanteil, ein mögliches Darlehen für Pflegekosten: Die Form wird danach gewählt, was die Vollmacht im Ernstfall leisten muss. Die Form, die sich am leichtesten unterschreiben lässt, ist dafür oft nicht die richtige.

FormÜber den Tod hinaus denken

Die Beglaubigung der Betreuungsbehörde endet mit dem Tod. Wer möchte, dass der Bevollmächtigte bis zum Erbschein handlungsfähig bleibt, wählt für Grundbesitz die notarielle Form.

UnternehmenGesellschaftsvertrag und Vollmacht abstimmen

Ob ein Bevollmächtigter Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ausüben darf, regelt oft der Gesellschaftsvertrag. Vollmacht, Satzung und Testament werden gemeinsam geprüft.

BankDie Bank frühzeitig einbinden

Eine zusätzliche Konto- und Depotvollmacht der Bank erspart Wochen, in denen Rechnungen liegen bleiben. Weil sie sofort wirkt, wird sie auf das Innenverhältnis abgestimmt.

PatientenverfügungSituationen und Maßnahmen benennen

Tragfähig ist die Verfügung, die Behandlungssituationen mit konkreten Maßnahmen verbindet und Wertvorstellungen ergänzt, die bei der Auslegung helfen. Die amtlichen Textbausteine sind ein guter Ausgangspunkt. Was sie im eigenen Fall bedeuten, klärt das Gespräch.

PatientenverfügungVerfügung und Vollmacht widerspruchsfrei

Die Verfügung sagt, was gelten soll, die Vollmacht, wer es durchsetzt. Beide verweisen aufeinander, und es ist geregelt, ob der Bevollmächtigte strikt gebunden ist oder einen Spielraum hat.

WirksamkeitDie Fähigkeit zur Errichtung belegen

Eine zeitnahe fachärztliche Untersuchung oder die Beurkundung sichert die Vollmacht ab. Aussagekraft hat ein Befund, der auf einer eigenen Untersuchung beruht.

FamilieVertrauen und Kontrolle abwägen

Wo mehrere Kinder beteiligt sind oder Meinungen auseinandergehen, schützen klare Regeln zu Rechenschaft und Schenkungen und ein Kontrollbevollmächtigter den Familienfrieden und entlasten die Bevollmächtigten. Zugleich gilt: Zu viel Kontrolle kann das Vertrauen in der Familie belasten.

AuslandAuslandsbezug mitbedenken

Liegen Vermögen oder Wohnsitz im Ausland, wird geprüft, ob die Vollmacht dort anerkannt wird. Für Vertragsstaaten des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens gelten eigene Regeln.

AufbewahrungOriginal, Ausfertigungen, Register

Wer welche Ausfertigung erhält, wann sie ausgehändigt wird und wo die Originale liegen, auch Zugänge zu digitalen Konten, wird festgelegt. Bei beurkundeten Vollmachten kann der Notar Ausfertigungen erst auf Anweisung erteilen.

07

Ihr Weg, Kosten und Fragen

Vom ersten Gespräch bis zur eingetragenen Vollmacht.

Gespräch

Auf Augenhöhe: Ihre Wünsche, Ihre Familie, Ihr Vermögen. Kostenfrei.

Entwurf

Vollmacht, Innenverhältnis und Verfügungen werden entworfen.

Abstimmen

Den Entwurf besprechen und die Form mit Notar, Bank oder Arzt abstimmen.

Errichten

Unterzeichnung in der gewählten Form, Eintrag im Register.

Kosten
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Die Anwaltsgebühren
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nach einer zuvor
vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Markus LiberaMarkus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
  1. GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
  2. AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
  3. AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.

Gesondert: Gebühren für Beglaubigung oder Beurkundung oder den Registereintrag.

Warum stehen hier keine Beträge?

Jede Familie ist anders, und eine Vorsorgevollmacht muss zu den Menschen passen, denen Sie vertrauen. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.

Worin unterscheidet sich die anwaltliche Beratung von der notariellen?

Der Notar beurkundet unparteiisch und prüft Form und Geschäftsfähigkeit. Die anwaltliche Beratung vertritt allein Ihre Interessen: Sie umfasst das Innenverhältnis, die Auswahl und Absicherung der Bevollmächtigten und die Vorbereitung auf Konflikte in der Familie. Wo eine notarielle Form nötig ist, wird sie mit dem Notar abgestimmt.

Genügt eine Generalvollmacht?

Für Vermögensangelegenheiten oft ja. Riskante ärztliche Maßnahmen, Unterbringung und Zwangsmaßnahmen deckt sie nur, wenn diese Befugnisse ausdrücklich und schriftlich genannt sind (§ 1820 Abs. 2 BGB).

Wie oft sollte die Patientenverfügung bestätigt werden?

Eine Pflicht gibt es nicht. Eine Bestätigung in größeren Abständen und nach einschneidenden Ereignissen zeigt, dass sie dem aktuellen Willen entspricht.

Kann der Ehegatte nicht ohnehin entscheiden?

Nur in Gesundheitsangelegenheiten, längstens sechs Monate und mit ärztlicher Bestätigung (§ 1358 BGB). Für Vermögen, Wohnung und Behörden reicht es nicht.

Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach der Betreuungsrechtsreform 2023

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Der erste Schritt

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