Was gehört in das Innenverhältnis einer Vorsorgevollmacht?
Die Vollmacht regelt, was der Bevollmächtigte nach außen tun kann. Das Innenverhältnis regelt, was er tun darf: wann er handelt, welche Weisungen gelten, wie er abrechnet, ob er schenken darf und wofür er haftet.
- Die Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten Vertretungsmacht gegenüber Banken, Ärzten und Behörden. Was er im Verhältnis zum Vollmachtgeber tun soll, steht dort meist nicht.
- Dieses Innenverhältnis ist häufig ein Auftrag. Unter Ehegatten und in der Familie kann es auch eine bloße Gefälligkeit sein, mit weniger Pflichten.
- Eine schriftliche Vereinbarung klärt, ab wann die Vollmacht genutzt wird, welche Wünsche gelten, wie abgerechnet wird und ob Schenkungen erlaubt sind.
- Wer Einnahmen und Ausgaben verwaltet, schuldet auf Verlangen Rechenschaft mit Belegen. Nach dem Tod können die Erben sie verlangen.
- Die Vereinbarung schützt beide Seiten: den Vollmachtgeber vor Missbrauch und den Bevollmächtigten vor späteren Vorwürfen.
1.Was unterscheidet Vollmacht und Innenverhältnis?
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Erklärung an die Außenwelt. Sie sagt der Bank, dem Krankenhaus und der Behörde, dass eine bestimmte Person für den Vollmachtgeber handeln kann. Was diese Person im Namen des Vollmachtgebers erklärt, wirkt für und gegen ihn.1
Ob der Bevollmächtigte von seiner Macht Gebrauch machen darf, ist eine andere Frage. Sie richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, dem Innenverhältnis. Davon hängt auch ab, wann die Vollmacht erlischt.2 Der Bundesgerichtshof hat das klar getrennt: Eine erteilte Vollmacht begründet nur Dritten gegenüber eine Vertretungsmacht. Sie lässt für sich genommen keine verlässlichen Schlüsse darauf zu, welche Pflichten zwischen den Beteiligten bestehen.3
In vielen Vollmachten fehlt das Innenverhältnis ganz. Das ist rechtlich zulässig, führt aber zu Fragen, die später schwer zu beantworten sind: Durfte die Tochter schon handeln, als die Mutter noch selbst entscheiden konnte? Durfte sie sich die Fahrten zum Pflegeheim erstatten? Durfte sie dem Enkel zur Hochzeit Geld schenken? Solche Fragen stellen meist die Geschwister oder die Erben.
- benennt den Bevollmächtigten und Ersatzpersonen
- beschreibt die Bereiche: Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen, Behörden, Post
- nennt gefährliche ärztliche Maßnahmen und Freiheitsentzug ausdrücklich
- wird der Bank oder dem Arzt vorgelegt
- regelt, ab wann die Vollmacht genutzt werden darf
- enthält Wünsche und Weisungen
- regelt Abrechnung, Belege, Berichte und Kontrolle
- klärt Schenkungen, Aufwendungsersatz, Vergütung und Haftung
2.Auftrag oder Gefälligkeit?
Übernimmt jemand ohne Bezahlung für einen anderen ein Geschäft, ist das ein Auftrag.4 Aus dem Auftrag folgen klare Pflichten: Der Beauftragte muss die erforderlichen Nachrichten geben, auf Verlangen Auskunft erteilen und Rechenschaft ablegen, und er muss alles herausgeben, was er für den Auftraggeber erlangt.5 Notwendige Auslagen werden ihm ersetzt.6
Nicht jede Hilfe in der Familie ist aber ein Auftrag. Für Ehegatten, die während des Zusammenlebens die Wirtschaftsführung untereinander aufteilen, hat der Bundesgerichtshof ein Auftragsverhältnis verneint, auch wenn das Geld überwiegend vom anderen Ehegatten stammt. Der andere Ehegatte kann dann nicht verlangen, dass Ausgaben im Nachhinein belegt werden. Das Gericht begründet das mit dem besonderen Vertrauen, das Ehegatten sich mit einer solchen Aufgabenteilung schenken.7
Für Kinder, die eine Vorsorgevollmacht im Vorsorgefall nutzen, hat etwa das Oberlandesgericht Braunschweig einen Auftrag angenommen.8 Ob im Einzelfall ein Auftrag oder eine Gefälligkeit vorliegt, ist oft streitig. Eine schriftliche Vereinbarung beseitigt diese Unsicherheit. Sie kann ausdrücklich bestimmen, dass die Regeln über den Auftrag gelten.
3.Ab wann darf der Bevollmächtigte handeln?
Eine Vorsorgevollmacht sollte ohne Bedingung erteilt werden. Steht in der Vollmacht, sie gelte erst, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, muss der Bevollmächtigte das gegenüber jeder Bank nachweisen, und das dauert oft lange. Deshalb wird die Bedingung in das Innenverhältnis verlegt: Der Bevollmächtigte darf von der Vollmacht erst Gebrauch machen, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann oder ihn darum bittet.
Bis dahin entscheidet der Vollmachtgeber selbst. Er kann dem Bevollmächtigten Weisungen erteilen, und der Bevollmächtigte darf von ihnen nur abweichen, wenn er annehmen darf, dass der Vollmachtgeber die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen würde. Vorher muss er ihn fragen, wenn das ohne Gefahr möglich ist.9
In das Innenverhältnis gehören auch die Wünsche für den Vorsorgefall, etwa wo der Vollmachtgeber wohnen möchte, solange es geht, welches Pflegeheim in Betracht kommt, wie mit dem Haustier verfahren werden soll und von wem er regelmäßig besucht werden möchte. Solche Wünsche binden den Bevollmächtigten, soweit sie als Weisungen gemeint sind, und sie helfen ihm, im Sinne des Vollmachtgebers zu entscheiden.
4.Was gilt für Geld, Auslagen und Schenkungen?
Der Bevollmächtigte verwaltet fremdes Geld. Er hält es von seinem eigenen getrennt und zahlt Ausgaben des Vollmachtgebers von dessen Konto. Auslagen, die er für erforderlich halten durfte, kann er sich erstatten lassen, etwa Fahrtkosten oder Porto.10 Ob er für seine Zeit bezahlt wird, sollte ausdrücklich geregelt sein. Ohne Vereinbarung ist der Auftrag unentgeltlich.11
Besonders wichtig sind Geschäfte mit sich selbst. Ein Vertreter darf grundsätzlich nicht im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst einen Vertrag schließen, etwa sich selbst Geld überweisen oder ein Grundstück an sich verkaufen, wenn ihm das nicht gestattet ist.12 Viele Vollmachten befreien davon. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Befreiung in einer Generalvollmacht allein noch keinen Verdacht begründet.13 Wer sie erteilt, sollte im Innenverhältnis aber festlegen, wofür sie gedacht ist.
Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers sind der häufigste Anlass für Streit. Die Vollmacht kann sie erlauben, beschränken oder ausschließen. In einem Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, umfasste die Vollmacht Schenkungen in dem Rahmen, der auch einem Betreuer gestattet ist.14 Die Schwester der Bevollmächtigten hatte eine Kontrollbetreuung angeregt, weil auch die Bevollmächtigte und ihre Familie Geschenke erhalten hatten. Der Bundesgerichtshof sah darin keinen Grund für eine Kontrolle: Die Zuwendungen entsprachen dem Wunsch der Vollmachtgeberin und ihrer früheren Übung, und die Vollmacht erlaubte sie.15 Den Ausschlag gab, dass die Vollmacht Schenkungen ausdrücklich zuließ.
| Regelung im Innenverhältnis | Warum sie hilft | Gesetz |
|---|---|---|
| Gebrauch der Vollmacht erst im Vorsorgefall oder auf Bitte des Vollmachtgebers | Die Vollmacht bleibt nach außen sofort verwendbar. Der Vollmachtgeber entscheidet selbst, solange er kann. | § 665 BGB (Weisungen) |
| Wünsche zu Wohnen, Pflege und Alltag | Der Bevollmächtigte weiß, was der Vollmachtgeber will, und kann danach handeln. | § 665 BGB |
| Geltung der Regeln über den Auftrag | Die Pflichten zu Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe stehen fest. Ob nur eine Gefälligkeit vorlag, ist dann nicht mehr streitig. | § 662 BGB, § 666 BGB, § 667 BGB |
| Belege und jährliche Übersicht über Einnahmen und Ausgaben | Der Bevollmächtigte kann jede Ausgabe später nachweisen, auch gegenüber den Erben. | § 259 BGB |
| Bericht an eine Kontrollperson | Die Rechte des Vollmachtgebers werden auch dann ausgeübt, wenn er sie selbst nicht mehr ausüben kann. | § 666 BGB |
| Schenkungen mit Anlass und Betragsgrenze | Geschenke zu Geburtstagen und Hochzeiten und übliche Spenden bleiben möglich. Größere Zuwendungen brauchen die Zustimmung der Kontrollperson. | § 164 BGB; Bundesgerichtshof, 08.01.2020, XII ZB 368/19, Randnummer 17 |
| Geschäfte mit sich selbst und ihr Zweck | Ist der Bevollmächtigte von § 181 BGB befreit, steht fest, wofür er die Befreiung nutzen darf, etwa für Erstattungen. | § 181 BGB |
| Auslagen und Vergütung | Fahrtkosten und Porto werden erstattet. Ob die Zeit bezahlt wird, steht ausdrücklich fest. Ohne Vereinbarung ist der Auftrag unentgeltlich. | § 662 BGB, § 670 BGB |
| Haftungsmaßstab für ehrenamtliche Bevollmächtigte | Leichte Fehler im Alltag führen nicht zu Ersatzansprüchen des Vollmachtgebers oder seiner Erben. Für Vorsatz haftet der Bevollmächtigte immer. | § 276 Abs. 1 und 3 BGB |
| Ersatzbevollmächtigter und Kündigung | Fällt der Bevollmächtigte aus oder kündigt er, übernimmt eine benannte Person. Eine Kündigung zur Unzeit ist ausgeschlossen. | § 671 Abs. 2 BGB |
| Geltung über den Tod hinaus und Bericht an die Erben | Der Bevollmächtigte kann nach dem Tod das Nötige erledigen und unterrichtet die Erben. | § 168 BGB, § 672 BGB |
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
5.Wie wird abgerechnet, und wofür haftet der Bevollmächtigte?
Wer eine Verwaltung mit Einnahmen und Ausgaben führt, schuldet bei der Rechenschaft eine geordnete Zusammenstellung und, soweit üblich, die Belege. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Angaben über Einnahmen nicht sorgfältig gemacht wurden, muss er ihre Vollständigkeit auf Verlangen an Eides statt versichern.16 Ein einfaches Kassenbuch, die Kontoauszüge und ein Ordner mit Quittungen genügen in den meisten Familien.
Die Rechenschaftspflicht endet nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Seine Ansprüche gehen auf die Erben über, und jeder Miterbe kann verlangen, dass an alle Erben gemeinsam geleistet wird.17 Das Innenverhältnis kann festlegen, wem der Bevollmächtigte zu Lebzeiten berichtet, etwa einem Kontrollbevollmächtigten, und dass eine geprüfte Abrechnung als genehmigt gilt.
Für Fehler haftet der Bevollmächtigte nach allgemeinen Regeln, also für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, wenn nichts anderes vereinbart ist.18 Für ehrenamtliche Bevollmächtigte in der Familie wird die Haftung deshalb oft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus erlassen werden.19
6.Wie endet das Innenverhältnis?
Der Vollmachtgeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen und die Vollmacht zurücknehmen, solange er geschäftsfähig ist.20 Der Bevollmächtigte kann jederzeit kündigen, aber nur so, dass der Vollmachtgeber anderweitig Fürsorge treffen kann, es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor. Kündigt er ohne Grund zur Unzeit, schuldet er Schadensersatz.21 Für den Fall, dass er ausfällt, gehört ein Ersatzbevollmächtigter in die Vollmacht.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers.22 Gerade das macht eine Vorsorgevollmacht möglich. Ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll, sollte trotzdem ausdrücklich in der Urkunde stehen.
Wird die Vollmacht widerrufen, muss die Urkunde zurückgegeben werden. Solange der Bevollmächtigte sie noch vorlegen kann, dürfen Dritte, die vom Widerruf nichts wissen, auf sie vertrauen.23
7.So geht es weiter
Ein Innenverhältnis entsteht am besten zusammen mit der Vollmacht.
- Vertrauen klären: Wer soll handeln, wer ersatzweise, wer kontrolliert? Wie gut kennen die Personen einander?
- Wünsche aufschreiben: Wohnen, Pflege, Alltag, Kontakte, Umgang mit dem Vermögen.
- Regeln vereinbaren: Gebrauch der Vollmacht, Auftrag, Belege, Berichte, Schenkungen, Auslagen, Vergütung, Haftung.
- Gemeinsam unterschreiben: Vollmachtgeber und Bevollmächtigter unterzeichnen das Innenverhältnis, und jeder erhält ein Exemplar.
- § 164 Abs. 1 BGB; § 167 Abs. 1 BGB. ↩
- § 168 Satz 1 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2000, XII ZR 26/98. ↩
- § 662 BGB. ↩
- § 666 BGB; § 667 BGB. ↩
- § 670 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2000, XII ZR 26/98. ↩
- Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021, 9 U 24/20 (Pressemitteilung des Gerichts). ↩
- § 665 BGB. ↩
- § 670 BGB. ↩
- § 662 BGB. ↩
- § 181 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2012, XII ZB 666/11. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2020, XII ZB 368/19, Randnummer 2. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2020, XII ZB 368/19, Randnummern 15 bis 17. ↩
- § 259 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 1922 Abs. 1 BGB; § 2039 BGB. ↩
- § 276 Abs. 1 BGB; § 280 Abs. 1 BGB. ↩
- § 276 Abs. 3 BGB. ↩
- § 671 Abs. 1 BGB; § 168 Satz 2 BGB. ↩
- § 671 Abs. 2 BGB. ↩
- § 672 Satz 1 BGB. ↩
- § 172 Abs. 2 BGB. ↩
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