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Nachfolgeplanung und Vermögens­übertragung

Zur Vorsorge gehört neben der Frage, wer im Ernstfall für Sie handelt, auch die Frage, was einmal bleibt und wie es weitergegeben werden soll. Ob Sie schon zu Lebzeiten übergeben oder erst im Testament verfügen: Ihre eigene Versorgung im Alter muss gesichert bleiben, auch wenn Sie einmal Pflege brauchen.

Zwei Hände setzen einen jungen Baum in die Erde; daneben steht eine Gießkanne.

Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, was Ihnen bei der Weitergabe Ihres Vermögens wichtig ist.

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01

Übertragung zu Lebzeiten

Wer zu Lebzeiten übergibt, regelt seine Nachfolge selbst und erlebt noch mit, wie sie sich auswirkt. Ob die Übergabe auf Dauer gelingt, hängt vor allem davon ab, welche Rechte sich der Übergeber vorbehält und unter welchen Umständen er das Geschenk zurückfordern kann.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Die lebzeitige Übertragung, im Alltag meist die Schenkung des Familienheims an die Kinder, ist ein Rechtsgeschäft mit strengen Formerfordernissen. Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB), bei Grundstücken folgt dies schon aus § 311b Abs. 1 BGB. Das Eigentum geht erst mit Auflassung und Eintragung über (§ 873 Abs. 1 BGB, § 925 BGB). Die Auflassung ist bedingungs- und befristungsfeindlich (§ 925 Abs. 2 BGB): Wer erst mit dem Tod übertragen möchte, wählt einen Vertrag, dessen Erfüllung durch eine Vormerkung gesichert ist, oder eine Verfügung von Todes wegen.

Der Übergeber kann sich die Nutzung vorbehalten. Der Nießbrauch berechtigt, sämtliche Nutzungen der Sache zu ziehen, auch durch Vermietung (§ 1030 BGB). Das Wohnungsrecht gestattet nur, das Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers zu bewohnen (§ 1093 Abs. 1 BGB). Die Wahl ist nicht nur eine Frage des Umfangs. Sie entscheidet darüber, was im Alter verwertbar bleibt, wie die Übertragung steuerlich bewertet wird und ob die Frist für den Pflichtteil zu laufen beginnt (Abschnitt 03).

Bewährt haben sich vertragliche Rückforderungsrechte: für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Übergeber stirbt, das Grundstück ohne Zustimmung veräußert oder belastet, in Insolvenz fällt oder sich scheiden lässt und der Grundbesitz in den Zugewinnausgleich zu geraten droht. Der künftige Rückübertragungsanspruch lässt sich durch eine Vormerkung im Grundbuch sichern (§ 883 Abs. 1 BGB). Die Übertragung bleibt dann bestehen, solange sich die Verhältnisse wie erwartet entwickeln. Tritt einer der vereinbarten Fälle ein, kann sie rückgängig gemacht werden.

Ein Wohnungsrecht verliert seinen Sinn, wenn der Berechtigte dauerhaft in ein Heim umzieht. Sozialhilfeträger versuchen dann bisweilen, auf den Wert des Rechts zuzugreifen, etwa durch Vermietung der Wohnung. Beim Nießbrauch ist dieser Zugriff ohnehin angelegt, denn er umfasst die Vermietung. Der Vertrag sollte deshalb ausdrücklich bestimmen, ob das Wohnungsrecht bei endgültigem Umzug ruht oder erlischt und ob dafür ein Ausgleich geschuldet ist.

Wer ein Kind beschenkt, bedenkt die anderen mit. Die gesetzliche Ausgleichung unter Abkömmlingen erfasst nur die Ausstattung und bestimmte Zuschüsse; andere Zuwendungen sind auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 1 und 3 BGB). Auf den Pflichtteil wird eine Zuwendung nur angerechnet, wenn dies bei der Zuwendung bestimmt wurde (§ 2315 Abs. 1 BGB). Beide Anordnungen müssen also in den Übergabevertrag, nachträglich lassen sie sich nicht einseitig treffen.

Oft verbindet sich die Übergabe mit dem Versprechen, die Eltern im Alter zu pflegen, im Juristendeutsch der Übernahme von Wart und Pflege. Eine solche Abrede kann das Gleichgewicht unter Geschwistern wahren. Erzwingen lässt sich persönliche Zuwendung jedoch nicht. Durchsetzbar sind allenfalls Ersatzleistungen, und Ansprüche aus dem Vertrag können sozialrechtlich angerechnet werden. In der Literatur wird deshalb geraten, Umfang, Grenzen und Ersatz genau zu bestimmen oder auf die vertragliche Pflicht ganz zu verzichten.

02

Verarmung, Pflege und Sozialhilfe

Eine Schenkung soll der nächsten Generation helfen. Die eigene Versorgung darf sie dabei nicht gefährden. Deshalb schützt das Gesetz den Schenker, der in Not gerät, und mit ihm die Allgemeinheit, die sonst für ihn eintreten müsste.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Gerät der Schenker nach Vollziehung der Schenkung in Verarmung, sodass er seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen kann, darf er das Geschenk nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des erforderlichen Unterhalts abwenden (§ 528 Abs. 1 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob die Notlage vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist (Bundesgerichtshof, 07.11.2006, X ZR 184/04). Gerade die Pflegebedürftigkeit, deren Kosten Rente und Ersparnisse rasch übersteigen, ist der Grund, warum diese Vorschrift bei jeder Übergabe mitbedacht werden sollte.

Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn bei ihrem Eintritt seit der Leistung des Geschenks zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Für diese Zehnjahresfrist genügt bei Grundstücken, dass der Beschenkte nach Beurkundung und Auflassung den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt hat. Ein vorbehaltener Nießbrauch hindert ihren Beginn nicht (Bundesgerichtshof, 19.07.2011, X ZR 140/10). Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Frist des Pflichtteilsrechts (Abschnitt 03).

Bezieht der verarmte Schenker Sozialhilfe, kann der Träger der Sozialhilfe den Rückforderungsanspruch durch schriftliche Anzeige an den Beschenkten auf sich überleiten, bis zur Höhe seiner Aufwendungen (§ 93 Abs. 1 SGB XII). Hilfe zur Pflege setzt erst ein, wenn Einkommen und Vermögen nach dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eingesetzt sind (§ 61 SGB XII). Der Rückforderungsanspruch ist Vermögen in diesem Sinne. Wer in den zehn Jahren vor einem möglichen Heimeinzug übergibt, sollte diesen Zusammenhang kennen.

Vom Rückgriff auf das Geschenk zu unterscheiden ist der Elternunterhalt. Unterhaltsansprüche gegen Kinder werden erst berücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100 000 Euro übersteigt. Das wird vermutet (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Der Schutz betrifft nur den Unterhalt. Den Anspruch aus § 528 BGB gegen das beschenkte Kind lässt er unberührt, gleich wie hoch dessen Einkommen ist.

Neben der Verarmung kennt das Gesetz den Widerruf wegen groben Undanks: Macht sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen schuldig, kann die Schenkung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Die Rechtsprechung verlangt eine objektiv erhebliche und subjektiv vorwerfbare Verfehlung. Den Erben steht der Widerruf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu (§ 530 Abs. 2 BGB).

Wird die Übergabe erst erwogen, wenn der Übergeber selbst nicht mehr handeln kann, stellt sich die Frage nach dem Vertreter. Ein Betreuer bedarf zu einer Schenkung der Genehmigung des Betreuungsgerichts, es sei denn, sie ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich (§ 1854 Nr. 8 BGB). Der Bevollmächtigte darf schenken, soweit die Vollmacht es erkennbar erlaubt. An sich selbst darf er nur bei Befreiung von § 181 BGB schenken. Wer eine Übergabe für möglich hält, regelt sie deshalb in der Vorsorgevollmacht mit, und zwar mit Maß.

03

Pflichtteil und Erbschaft­steuer

Eine Übertragung wirkt über den Tod hinaus, auf die Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten ebenso wie auf die Steuer. Beides lässt sich gestalten, wenn man die Fristen kennt und früh genug beginnt.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Hat der Erblasser einem Dritten etwas geschenkt, können Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, als gehörte das Geschenk noch zum Nachlass (§ 2325 Abs. 1 BGB). Seit 2010 gilt eine Abschmelzung: Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Nach zehn Jahren seit der Leistung bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Kann der Erbe nicht ergänzen, haftet der Beschenkte selbst (§ 2329 BGB).

Für Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Wer dem Ehegatten das Familienheim überträgt, um es dem Pflichtteil der Kinder aus erster Ehe zu entziehen, erreicht dies daher auf diesem Weg nicht.

Behält sich der Schenker die Nutzung vor, stellt sich die Frage, ob er das Geschenk wirklich aus der Hand gegeben hat. Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist erst, wenn der Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst zu tragen hat, und den Genuss des verschenkten Gegenstands im Wesentlichen entbehrt. Ein vorbehaltener Nießbrauch am ganzen Grundstück hindert daher den Fristbeginn (Bundesgerichtshof, 27.04.1994, IV ZR 132/93 (BGHZ 125, 395)). Ein Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses tut dies nur ausnahmsweise (Bundesgerichtshof, 29.06.2016, IV ZR 474/15). Die Gestaltung des Vorbehalts entscheidet also über den Pflichtteil, während sie für die Rückforderung wegen Verarmung ohne Bedeutung ist (Abschnitt 02).

Gewissheit schafft der Pflichtteilsverzicht. Verwandte und Ehegatten können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr Erbrecht verzichten, und der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 Abs. 1 und 2 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). In der Praxis wird er oft mit der Übergabe an ein Geschwister verbunden und durch eine Abfindung ausgeglichen.

Steuerlich ist die lebzeitige Übertragung vor allem eine Frage der Zeit. Die persönlichen Freibeträge betragen für Ehegatten und Lebenspartner 500 000 Euro, für Kinder 400 000 Euro und für Enkel 200 000 Euro (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Umgekehrt stehen die Freibeträge alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer früh beginnt und in Abständen überträgt, kann sie mehrfach nutzen.

Eine Sonderstellung hat das Familienheim. Unter Lebenden kann ein Ehegatte dem anderen das selbstgenutzte Familienheim ohne Wertgrenze steuerfrei zuwenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Von Todes wegen bleibt der Erwerb durch den überlebenden Ehegatten oder durch Kinder nur steuerfrei, wenn der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und zehn Jahre selbst nutzt, bei Kindern zudem nur bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Die Bewertung von Grundbesitz durch das Finanzamt fällt nicht selten höher aus als der Verkehrswert. Ein Gutachten kann geboten sein.

04

Vollmacht, Testament und Erbfall

Vorsorgevollmacht und Testament ergänzen einander. Die Vollmacht sichert das Handeln zu Lebzeiten und in der Zeit nach dem Tod, das Testament bestimmt, wem das Vermögen am Ende gehört. Deshalb müssen beide aufeinander abgestimmt sein.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Eine Vollmacht erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn das zugrunde liegende Auftragsverhältnis fortbesteht (§ 168 Satz 1 BGB, § 672 BGB). Wird sie ausdrücklich transmortal erteilt, kann der Bevollmächtigte nach dem Erbfall Konten weiterführen, Rechnungen begleichen und die Wohnung sichern, bevor ein Erbschein vorliegt. Er handelt dann für die Erben, die die Vollmacht jederzeit widerrufen können, und ist ihnen rechenschaftspflichtig. Eine Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam werden soll, ersetzt dagegen kein Testament.

Das Testament ist höchstpersönlich. Der Erblasser kann es nur persönlich errichten (§ 2064 BGB). Kein Bevollmächtigter und kein Betreuer kann für ihn testieren. Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen und nach dieser Einsicht handeln kann (§ 2229 Abs. 4 BGB). Wer eine beginnende Demenz bemerkt, ordnet Vollmacht und Testament deshalb zugleich und zeitnah.

Das eigenhändige Testament verlangt eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (§ 2247 Abs. 1 BGB). Zeit und Ort sind Sollangaben. Fehlen sie, bleibt das Testament gültig, wenn sich die nötigen Feststellungen anderweitig treffen lassen (§ 2247 Abs. 2 und 5 BGB). Das notarielle Testament bietet zusätzlich die Prüfung durch den Notar, die amtliche Verwahrung und Erleichterungen im Erbfall. Ein späteres Testament hebt ein früheres nur auf, soweit es mit ihm in Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB).

Ehegatten wählen häufig das gemeinschaftliche Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben und die Kinder zu Schlusserben einsetzen (§ 2269 BGB). Verfügungen, die nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wären, sind wechselbezüglich (§ 2270 Abs. 1 BGB). Zu Lebzeiten beider kann ein Ehegatte sie nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen widerrufen, nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende grundsätzlich gebunden (§ 2271 BGB). Diese Bindung schützt die Kinder, kann aber den Überlebenden einengen. Öffnungsklauseln sollten erwogen werden.

Wo Erben jung, zerstritten oder auf Hilfe angewiesen sind oder wo Vermögen verwaltet werden muss, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernennen und einen Ersatz bestimmen (§ 2197 BGB). Er setzt die Anordnungen um, verwaltet den Nachlass und führt die Auseinandersetzung durch. Die Vorsorgevollmacht kann bis zu seiner Amtsübernahme die Handlungsfähigkeit sichern, wenn Bevollmächtigter und Testamentsvollstrecker aufeinander abgestimmt sind.

Den Nachweis des Erbrechts führt in der Regel der Erbschein, den das Nachlassgericht auf Antrag erteilt (§ 2353 BGB). Gegenüber dem Grundbuchamt genügt statt dessen eine Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde zusammen mit der Niederschrift über ihre Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Wer Grundbesitz hinterlässt, erspart seinen Erben mit einem notariellen Testament daher häufig Zeit und Kosten. Die transmortale Vollmacht überbrückt die Zeit bis dahin.

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann
05

Aus der Beratungspraxis

Bei der Nachfolge geht es um Vermögen, fast immer aber auch um das Verhältnis der Generationen, um Gerechtigkeit unter Geschwistern und um die eigene Sicherheit im Alter. Aus der Begleitung von Familien haben sich diese Punkte bewährt.

ReihenfolgeErst die eigene Versorgung

Bevor übertragen wird, steht fest, wovon der Übergeber im Alter lebt, auch bei Pflegebedürftigkeit. Eine Übergabe darf die eigene Versorgung nicht gefährden.

ÜberblickEine Vermögensübersicht am Anfang

Grundbesitz, Konten, Beteiligungen, Versicherungen mit Bezugsrechten: Erst der vollständige Überblick zeigt, was übertragen werden kann und was im Nachlass bleiben soll.

FamilieAlle Kinder in den Blick nehmen

Wer ein Kind beschenkt, sagt zugleich etwas über die anderen. Ausgleichung, Anrechnung oder ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung schaffen Klarheit, die das Familiengespräch erleichtert.

VorbehaltNießbrauch oder Wohnungsrecht bewusst wählen

Die Wahl entscheidet über Erträge, Steuer, Pflichtteil und den Zugriff im Pflegefall. Sie wird für die eigene Familie getroffen. Was bei Bekannten gepasst hat, passt hier nicht unbedingt.

RückforderungRückforderung vertraglich vorsehen

Vorversterben, Veräußerung, Insolvenz, Scheidung: Ein vorgemerktes Rückforderungsrecht schützt das Familienvermögen, ohne Misstrauen auszudrücken.

PflegePflegezusagen ehrlich besprechen

Was ein Kind leisten kann, wird offen besprochen, bevor es im Vertrag steht. Eine Zusage, die später nicht gehalten werden kann, belastet mehr, als sie nützt.

ZeitFrüh beginnen, in Abständen übertragen

Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, die Fristen für Pflichtteil und Rückforderung laufen ab der Leistung. Wer früh beginnt, hat mehr Möglichkeiten.

AbstimmungVollmacht und Testament zusammen ordnen

Wer bevollmächtigt ist und wer erbt, wird aufeinander abgestimmt. Wo beides auseinanderfällt, regelt die Vollmacht, wie der Bevollmächtigte nach dem Tod mit den Erben zusammenwirkt.

EheDas gemeinschaftliche Testament prüfen

Ein vor Jahrzehnten geschriebenes gemeinschaftliches Testament bindet oft stärker, als die Ehegatten heute wollen. Es wird gelesen, bevor neu verfügt wird.

UnternehmenGesellschaftsvertrag mitlesen

Ob ein Gesellschaftsanteil übertragen oder vererbt werden kann und wer nachfolgen darf, bestimmt oft der Gesellschaftsvertrag. Er wird mit Vollmacht und Testament abgestimmt.

AuslandVermögen im Ausland bedenken

Liegt Grundbesitz im Ausland oder lebt der Erblasser dort, können anderes Erbrecht und andere Steuern gelten. Eine Rechtswahl ist zu erwägen.

ÜberprüfungDie Nachfolge regelmäßig prüfen

Geburten, Scheidungen, Todesfälle und Gesetzesänderungen machen eine Anpassung nötig. In größeren Abständen wird geprüft, ob Übergaben, Testament und Vollmacht noch zusammenpassen.

06

Passende Fachbeiträge

Alle Beiträge im Ratgeber
07

Ihr Weg, Kosten und Fragen

Vom ersten Gespräch bis zur geordneten Nachfolge.

Gespräch

Auf Augenhöhe: Ihre Familie, Ihr Vermögen, Ihre Wünsche. Kostenfrei.

Bestand

Vermögen, Verträge und bisherige Verfügungen werden gesichtet.

Konzept

Übergabe, Testament und Vollmacht werden aufeinander abgestimmt.

Umsetzung

Mit Notar und Steuerberater, in der gewählten Form.

Kosten
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
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vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Markus LiberaMarkus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
  1. GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
  2. AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
  3. AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.

Gesondert: die Kosten von Notar, Betreuungsgericht und Zentralem Vorsorgeregister, soweit sie anfallen.

Warum stehen hier keine Beträge?

Jede Familie ist anders, und eine Nachfolgeplanung richtet sich nach dem Vermögen und nach den Menschen, die es erhalten sollen. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.

Ist das Haus nach zehn Jahren sicher?

Für die Rückforderung wegen Verarmung meist ja, die Frist läuft ab dem Eintragungsantrag (§ 529 Abs. 1 BGB). Für den Pflichtteil nicht unbedingt: Ein vorbehaltener Nießbrauch kann den Fristbeginn hindern.

Kann mein Bevollmächtigter mein Haus verschenken?

Nur, wenn die Vollmacht Schenkungen erkennbar erlaubt. An sich selbst darf er nur bei Befreiung von § 181 BGB schenken. Für Grundstücke braucht die Vollmacht zudem die passende Form.

Ersetzt eine Vollmacht über den Tod hinaus das Testament?

Nein. Sie sichert die Handlungsfähigkeit nach dem Tod, bestimmt aber nicht, wer erbt (§ 2064 BGB).

Wann lohnt ein notarielles Testament?

Vor allem bei Grundbesitz: Es kann dem Grundbuchamt gegenüber den Erbschein ersetzen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO), und der Notar prüft die Testierfähigkeit.

Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach der Betreuungsrechtsreform 2023 und dem geltenden Erbschaftsteuerrecht

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Der erste Schritt

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