Wann beginnt die Zehnjahresfrist bei Nießbrauch und Wohnungsrecht?
Wie Schenkungen den Pflichtteil erhöhen, wie die Frist des § 2325 BGB abschmilzt und warum ein vorbehaltener Nießbrauch den Fristbeginn hindert, ein Wohnungsrecht aber nur ausnahmsweise.
- Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod erhöhen den Pflichtteil. Der Berechtigte kann eine Ergänzung verlangen.
- Seit 2010 zählt eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll und dann für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt.
- Bei Grundstücken beginnt die Frist mit der Umschreibung im Grundbuch, aber nur, wenn der Schenker den Genuss des Grundstücks tatsächlich aufgibt.
- Ein vorbehaltener Nießbrauch hindert den Fristbeginn. Ein Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses hindert ihn in der Regel nicht.
- Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
1.Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Wer Kinder, Ehegatten oder Eltern durch Testament von der Erbfolge ausschließt, kann ihnen den Pflichtteil nicht nehmen. Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.1 Berechnet wird er aus dem Nachlass, wie er beim Tod vorhanden ist.
Damit der Pflichtteil nicht durch Schenkungen zu Lebzeiten ausgehöhlt wird, gibt das Gesetz einen Ergänzungsanspruch. Hat der Erblasser einem Dritten etwas geschenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.2 Dritter ist dabei jeder Beschenkte, auch ein anderes Kind.
Der Anspruch richtet sich zuerst gegen den Erben. Soweit der Erbe nicht verpflichtet ist, kann sich der Berechtigte an den Beschenkten halten.3 Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk erhalten, wird es ihm angerechnet.4
2.Wie läuft die Zehnjahresfrist?
Seit dem 1. Januar 2010 gilt eine Abschmelzung. Eine Schenkung zählt im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, im zweiten Jahr zu neun Zehnteln, im dritten zu acht Zehnteln und so fort. Nach zehn Jahren bleibt sie ganz außer Betracht.5 Vorher galt eine Regel, nach der eine Schenkung innerhalb von zehn Jahren voll und danach gar nicht zählte. Der Gesetzgeber wollte diese Lösung nach dem Grundsatz „alles oder nichts“ abmildern.6
Die Frist beginnt mit der Leistung des verschenkten Gegenstands. Bei Grundstücken stellt der Bundesgerichtshof auf den Eintritt des Leistungserfolgs ab, also auf die Umschreibung im Grundbuch.7 Das ist ein anderer Zeitpunkt als bei der Rückforderung wegen Verarmung, für die schon der Antrag beim Grundbuchamt genügt.8
Zur Umschreibung kommt eine zweite Voraussetzung. Eine Schenkung gilt nur als geleistet, wenn der Erblasser seine Stellung als Eigentümer endgültig aufgibt und außerdem darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen.9 An dieser Stelle kommt es auf Nießbrauch und Wohnungsrecht an.
| Zeit zwischen Leistung und Erbfall | Berücksichtigter Anteil der Schenkung |
|---|---|
| bis zu einem Jahr | 100 Prozent |
| mehr als ein bis zwei Jahre | 90 Prozent |
| mehr als zwei bis drei Jahre | 80 Prozent |
| mehr als drei bis vier Jahre | 70 Prozent |
| mehr als vier bis fünf Jahre | 60 Prozent |
| mehr als fünf bis sechs Jahre | 50 Prozent |
| mehr als sechs bis sieben Jahre | 40 Prozent |
| mehr als sieben bis acht Jahre | 30 Prozent |
| mehr als acht bis neun Jahre | 20 Prozent |
| mehr als neun bis zehn Jahre | 10 Prozent |
| mehr als zehn Jahre | nicht mehr berücksichtigt |
3.Was gilt bei einem vorbehaltenen Nießbrauch?
Der Bundesgerichtshof hat 1994 entschieden, dass eine Schenkung nicht als geleistet gilt, wenn der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstands nach der Schenkung nicht auch tatsächlich entbehren muss. Behält er sich den Nießbrauch uneingeschränkt vor, hat er diesen Genuss nicht aufgegeben. Die Frist beginnt dann nicht zu laufen.10
Der Grund liegt im Inhalt des Nießbrauchs. Der Nießbraucher darf die Nutzungen der Sache ziehen.11 Bei einem Wohnhaus kann er selbst darin wohnen oder es vermieten und die Miete behalten. Er kann die Ausübung des Nießbrauchs einem anderen überlassen.12 Wirtschaftlich ändert sich für ihn durch die Schenkung wenig.
An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch nach der Einführung der Abschmelzung im Jahr 2010 festgehalten.13 Wer ein Haus unter Vorbehalt des Nießbrauchs überträgt, muss deshalb damit rechnen, dass die Schenkung beim Erbfall voll in die Pflichtteilsergänzung eingeht, gleich wie lange die Übertragung zurückliegt.
4.Und beim Wohnungsrecht?
Ob ein vorbehaltenes Wohnungsrecht den Fristbeginn hindert, lässt sich nach dem Bundesgerichtshof nicht abstrakt beantworten. Das Wohnungsrecht gibt nur das Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Überlassen kann der Berechtigte es einem anderen nur, wenn das gestattet ist.14
Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls: Konnte der Erblasser das Grundstück nach dem Vertrag im Wesentlichen weiterhin nutzen? Nur in Ausnahmefällen hindert ein Wohnungsrecht den Fristbeginn.15 Im entschiedenen Fall hatten sich die Eltern ein Wohnungsrecht nur an den Räumen im Erdgeschoss vorbehalten, dazu die Mitbenutzung von Garten und Nebenräumen. Die Überlassung an Dritte war ausgeschlossen, und der Sohn durfte das Grundstück sogar im Rang vor dem Wohnungsrecht belasten. Die Frist hatte mit der Eintragung im Grundbuch begonnen.16
Ein Wohnungsrecht am ganzen Haus, verbunden mit weiteren Vorbehalten, kann anders zu beurteilen sein. Wer eine Übertragung plant, sollte den Umfang des Wohnungsrechts bewusst festlegen und dabei Pflichtteil, Sozialhilfe und die eigene Sicherheit im Blick haben.
Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser - anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs - mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen.Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummer 16
- Recht, alle Nutzungen zu ziehen, auch die Miete
- Ausübung kann einem anderen überlassen werden
- der Schenker bleibt wirtschaftlich „Herr im Haus“
- Frist des § 2325 BGB beginnt in der Regel nicht
- Recht, Räume als Wohnung zu nutzen
- Überlassung an andere nur, wenn gestattet
- bei einem Teil des Hauses: der Schenker gibt die Herrschaft auf
- Frist beginnt in der Regel mit der Eintragung, Ausnahmen im Einzelfall
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
5.Was gilt unter Ehegatten und bei der Bewertung?
Für Schenkungen an den Ehegatten gilt eine Sonderregel. Die Frist beginnt nicht vor der Auflösung der Ehe.17 Endet die Ehe durch den Tod des Schenkers, zählt die Schenkung also stets voll, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegt.
Für den Wert gilt ein eigener Maßstab. Verbrauchbare Sachen, etwa Geld, werden mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt. Andere Gegenstände, etwa ein Grundstück, mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls. War der Wert zur Zeit der Schenkung geringer, wird nur dieser angesetzt.18 Wie ein vorbehaltenes Recht den Wert mindert, ist eine Frage des Einzelfalls.
Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Erbfall, unabhängig davon, wann der Berechtigte davon erfährt.19
6.So geht es weiter
Für Übertragungen und für die Prüfung von Ansprüchen haben sich diese Schritte bewährt.
- Schenkungen erfassen: Alle Zuwendungen mit Datum, Wert und Empfänger, bei Grundstücken das Datum der Eintragung.
- Vorbehalte prüfen: Nießbrauch, Wohnungsrecht, Veräußerungsverbote und Rückforderungsrechte, dazu ihr Umfang und ihre Dauer.
- Frist berechnen: Beginn der Frist, Abschmelzung bis zum Erbfall, Sonderregel für Ehegatten.
- Gestaltung abstimmen: Bei geplanten Übertragungen Pflichtteil, Sozialhilfe und eigene Absicherung gemeinsam betrachten.
- § 2303 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 2325 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2329 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2327 Abs. 1 BGB. ↩
- § 2325 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummer 10. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummer 8. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2011, X ZR 140/10, Leitsatz a. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummern 9 und 15, mit Hinweis auf Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93 (BGHZ 125, 395). ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummer 9, mit Hinweis auf IV ZR 132/93. ↩
- § 1030 Abs. 1 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummer 14. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummern 10 und 11. ↩
- § 1093 Abs. 1 BGB; Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummer 14. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Leitsatz und Randnummer 15. ↩
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, Randnummern 6 und 16. ↩
- § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB. ↩
- § 2325 Abs. 2 BGB. ↩
- § 2332 Abs. 1 BGB; § 195 BGB. ↩
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