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Wer eine Vollmacht ausübt oder einen Angehörigen ohne Vollmacht begleitet, trägt Verantwortung, oft von einem Tag auf den anderen und mitten in der Sorge um einen nahen Menschen. Im Gespräch klären wir, was Sie dürfen, wo die Grenzen liegen und was als Nächstes zu tun ist.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, wie Sie die Vollmacht verantwortungsvoll ausüben.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannDie Vollmacht verleiht Befugnisse. Was mit ihnen geschehen soll, entscheidet der Wille dessen, der sie erteilt hat. Wer beides auseinanderhält, kann sicher handeln, gegenüber Banken und Behörden ebenso wie gegenüber der eigenen Familie.
Wer von einer Vorsorgevollmacht Gebrauch macht, handelt im fremden Namen und in fremdem Interesse. Seine Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen den Vollmachtgeber (§ 164 Abs. 1 BGB). Im Innenverhältnis ist er an dessen Weisungen und Wünsche gebunden. Maßstab ist der Wille des Vollmachtgebers, auch wo der Bevollmächtigte selbst anders werten würde. Von Weisungen darf er nur abweichen, wenn er annehmen darf, der Vollmachtgeber würde die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage billigen. Vorher hat er sie anzuzeigen, sofern der Aufschub keine Gefahr mit sich bringt (§ 665 BGB). Soweit der Vollmachtgeber sich noch äußern kann, wird er in jede Entscheidung einbezogen.
Seine Vertretungsmacht weist der Bevollmächtigte durch die Urschrift oder eine Ausfertigung nach. Dritte dürfen auf ihren Fortbestand vertrauen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist (§ 172 Abs. 2 BGB). Behörden, Kassen und Versicherungen erhalten eine Kopie zu den Akten, das Original bleibt beim Bevollmächtigten. Hat die Vollmacht Lücken, etwa weil Grundstücksgeschäfte oder die Prozessführung nicht erfasst sind, bedarf es für diese Angelegenheiten eines Betreuers. Die Vollmacht verdrängt die Betreuung nur, soweit sie reicht (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).
Kreditinstitute verlangen nicht selten eigene Formulare oder eine notarielle Form. Eine wirksame Vollmacht müssen sie gleichwohl anerkennen. Wer die Ausführung von Aufträgen eines Bevollmächtigten an unberechtigte Bedingungen knüpft, haftet für den daraus entstehenden Schaden, etwa für die Kosten anwaltlicher Hilfe (Landgericht Detmold, 14.01.2015, 10 S 110/14). Besondere Formerfordernisse bleiben unberührt, vor allem gegenüber dem Grundbuchamt und bei Verbraucherdarlehen.
Erfährt der Bevollmächtigte, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet ist, hat er das Betreuungsgericht unverzüglich über die Vollmacht zu unterrichten. Das Gericht kann eine Abschrift verlangen (§ 1820 Abs. 1 BGB). Im Verfahren ist er zu beteiligen, soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist (§ 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG), und gegen Entscheidungen, die diesen Aufgabenkreis betreffen, kann er auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG). Nach der Rechtsprechung bleibt ihm dieses Recht sogar, nachdem ein Betreuer die Vollmacht wirksam widerrufen hat (Bundesgerichtshof, 28.07.2015, XII ZB 674/14).
Ist der Bevollmächtigte verhindert, kann er eine Untervollmacht nur erteilen, wenn die Hauptvollmacht dies gestattet. Der Unterbevollmächtigte weist sich mit beiden Urkunden aus. Oft genügt es, Hilfspersonen einzuschalten, die im Auftrag des Bevollmächtigten tätig werden, ohne selbst Vertretungsmacht zu erhalten. Geschäfte mit sich selbst bleiben ohne Gestattung ausgeschlossen (§ 181 BGB). Das betrifft auch eine Vereinbarung, mit der sich ein Angehöriger seine eigene Pflege vergüten lassen möchte.
Niemand muss diese Aufgabe allein bewältigen. Die Betreuungsbehörde berät und unterstützt Bevollmächtigte auf deren Wunsch (§ 5 Abs. 2 BtOG), anerkannte Betreuungsvereine sind dazu kraft Gesetzes verpflichtet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtOG). Die anwaltliche Beratung setzt dort an, wo es um die rechtliche Prüfung des Einzelfalls geht: die Reichweite der Vollmacht, Verträge und Bescheide, Haftungsfragen und Konflikte in der Familie.
Im Alltag der Vorsorge geht es meist um Arztgespräche, Pflegeanträge, Heimverträge und die Wohnung, seltener um große Rechtsfragen. Gerade an diesen alltäglichen Stellen zeigt sich, ob der Wille des Vollmachtgebers bei Ärzten, Kassen und Heim ankommt.
Ist der Patient einwilligungsunfähig, holt der Arzt die Einwilligung des hierzu Berechtigten ein, soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt (§ 630d Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Bevollmächtigte ist dann aufzuklären wie der Patient selbst, und dem Patienten sind die wesentlichen Umstände entsprechend seinem Verständnis zu erläutern (§ 630e Abs. 4 und 5 BGB). Der Bevollmächtigte prüft mit dem Arzt, ob eine Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, und verschafft ihr Geltung. Fehlt sie, ermittelt er Behandlungswünsche und mutmaßlichen Willen (§ 1827 Abs. 1 und 2 BGB). Die Indikation stellt allein der Arzt. Der Bevollmächtigte trägt bei, was er über Leben, Werte und frühere Äußerungen des Patienten weiß (§ 1828 BGB).
Besteht zwischen Arzt und Bevollmächtigtem Einvernehmen über den Patientenwillen, bedarf es keiner Genehmigung des Betreuungsgerichts, auch nicht bei Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen (§ 1829 Abs. 4 BGB). Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter, Gurte oder sedierende Medikamente sind dagegen genehmigungspflichtig, wenn der Vollmachtgeber sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält und die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen soll (§ 1831 Abs. 4 und 5 BGB). Auf die Genehmigung kann auch durch die Vollmacht nicht verzichtet werden (Bundesverfassungsgericht, 10.06.2015, 2 BvR 1967/12). Vorrang haben mildere Mittel, etwa ein Niederflurbett oder eine Sensormatte.
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag, und zwar ab Antragstellung. Wird der Antrag nicht in dem Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, beginnen die Leistungen erst mit dem Monat des Antrags (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Der Antrag gehört deshalb an den Anfang, formlos und im Zweifel vorsorglich. Ähnlich setzt die Sozialhilfe erst ein, sobald dem Träger die Notlage bekannt wird (§ 18 Abs. 1 SGB XII).
Reichen Rente und Vermögen für die Heimkosten nicht aus, tritt die Hilfe zur Pflege ein (§ 61 SGB XII). Viele Kinder fürchten den Rückgriff des Sozialhilfeträgers. Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern bleiben jedoch unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils 100 000 Euro nicht übersteigt, und das Gesetz vermutet, dass diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschritten ist (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Wer als Bevollmächtigter einen Sozialhilfeantrag stellt, sollte diese Rechtslage kennen, bevor Vermögen aus unbegründeter Sorge umgeschichtet wird.
Im Heim ist der Bevollmächtigte Ansprechpartner der Einrichtung und achtet zugleich darauf, dass sie ihre Leistungen erbringt. Er kann Einsicht in die Pflegedokumentation verlangen und Mängel mit der Leitung, notfalls mit der Heimaufsicht klären. Der Vertrag unterliegt dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz: Der Bewohner kann spätestens am dritten Werktag eines Monats zu dessen Ende kündigen, bei einer Entgelterhöhung jederzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie verlangt wird (§ 11 Abs. 1 WBVG).
Solange der Vollmachtgeber in seiner Wohnung leben kann und möchte, ist sie zu erhalten: die Miete sichern, Rückstände klären, Hilfen organisieren. Ihre Aufgabe ist ein tiefer Einschnitt in das Leben eines Menschen. Anders als ein Betreuer (§ 1833 Abs. 3 BGB) braucht der Bevollmächtigte dafür keine Genehmigung. Umso sorgfältiger sollte er den Willen ermitteln, das Ergebnis dokumentieren und, wo vorgesehen, die Zustimmung eines Kontrollbevollmächtigten einholen.
Wer für einen anderen handelt, übernimmt Verantwortung, auch wenn er es aus Liebe tut. Sorgfalt, Belege und Offenheit schützen den Vollmachtgeber ebenso wie den Bevollmächtigten selbst.
Der Bevollmächtigte haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 280 Abs. 1 BGB, § 276 BGB), auch wenn er unentgeltlich tätig ist. Typische Haftungsfälle sind versäumte Fristen, nicht gestellte Anträge, verjährte Ansprüche und spekulative Anlagen gegen den Willen des Vollmachtgebers. Unter Ehegatten gilt kraft Gesetzes nur die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 1359 BGB). Im Übrigen kann dieser Maßstab vereinbart werden. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit er nicht (§ 277 BGB), und die Haftung für Vorsatz kann ohnehin nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).
Mit dem Tod des Vollmachtgebers gehen dessen Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft (§ 666 BGB) auf die Erben über (§ 1922 BGB). Jeder Miterbe kann sie zur Leistung an alle geltend machen (§ 2039 BGB). Der Bevollmächtigte schuldet eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mit Belegen (§ 259 BGB), beschränkt auf das, was mit der Vollmacht geschehen ist. Für Ehegatten, die während des Zusammenlebens die Wirtschaftsführung übernommen hatten, hat der Bundesgerichtshof eine Rechenschaftspflicht über die Vergangenheit grundsätzlich verneint (Bundesgerichtshof, 05.07.2000, XII ZR 26/98). Auf Kinder und andere Angehörige überträgt die Instanzrechtsprechung das nicht: Spätestens mit dem Vorsorgefall handeln sie aufgrund eines Auftrags (Oberlandesgericht Braunschweig, 28.04.2021, 9 U 24/20).
Der häufigste Streitpunkt sind Barabhebungen. Wer nicht belegen kann, dass Geld für den Vollmachtgeber verwendet wurde, läuft Gefahr, es herausgeben zu müssen (§ 667 BGB). Ein Haushaltsbuch, getrennte Konten und aufbewahrte Kontoauszüge sind deshalb kein Zeichen des Misstrauens, sondern Selbstschutz. Im Innenverhältnis kann vereinbart werden, dass für Ausgaben des täglichen Lebens bis zu einem bestimmten Betrag kein Einzelnachweis geschuldet ist.
Schenkungen aus dem Vermögen des Vollmachtgebers sind nur zulässig, soweit die Vollmacht sie erkennbar erlaubt. Viele Formulare beschränken sie auf das, was einem Betreuer gestattet wäre, also im Wesentlichen auf übliche Gelegenheitsgeschenke und Zuwendungen aus sittlicher Pflicht. Zuwendungen an sich selbst bedürfen zusätzlich der Befreiung von § 181 BGB. Sie führen häufig zu Verfahren über eine Kontrollbetreuung. Hält sich der Bevollmächtigte an den Rahmen der Vollmacht, begründen sie nach dem Bundesgerichtshof aber keinen Kontrollbedarf (Bundesgerichtshof, 08.01.2020, XII ZB 368/19) und können nach dem Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen (§ 2325 BGB).
Wer die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht und dadurch Nachteil zufügt, macht sich der Untreue strafbar (§ 266 StGB). Ist der Verletzte ein Angehöriger, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (§ 266 Abs. 2 mit § 247 StGB). Die Strafdrohung muss niemanden ängstigen, der sich an die Absprachen hält. Sie ist aber ein guter Grund, in der Vereinbarung festzuhalten, was erlaubt sein soll.
Wo mehrere Angehörige beteiligt sind, entstehen Konflikte selten über das Recht, häufiger über Pflege, Heim und Geld. Meinungsverschiedenheiten zwischen Bevollmächtigten rechtfertigen für sich genommen keine Kontrollbetreuung (Bundesgerichtshof, 30.03.2011, XII ZB 537/10). Werden die Interessen des Vollmachtgebers aber konkret beeinträchtigt, kann jeder Beteiligte das Betreuungsgericht anregen. Bewährt hat sich, früh einen neutralen Dritten hinzuzuziehen: einen Betreuungsverein, eine Mediation oder einen Anwalt, der die Rechtslage für alle offenlegt.
Fehlt eine Vollmacht, stehen Angehörige oft ratlos vor Ärzten, Banken und Behörden. Das Gesetz gibt Ehegatten ein eng begrenztes Notvertretungsrecht und allen nahen Angehörigen eine Stimme im Betreuungsverfahren.
Volljährige werden von ihren Angehörigen nicht kraft Gesetzes vertreten. Kinder, Eltern und Geschwister können ohne Vollmacht weder Verträge schließen noch über Konten verfügen noch in ärztliche Maßnahmen einwilligen. Was bleibt, ist der Weg über das Betreuungsgericht, das von Amts wegen tätig wird und dessen Tätigwerden jeder anregen kann (§ 1814 BGB).
Für Ehegatten besteht seit 2023 ein Notvertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge: Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen, Abschluss von Behandlungs-, Krankenhaus- und eiligen Rehabilitations- und Pflegeverträgen, Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen bis zu sechs Wochen und die Geltendmachung krankheitsbedingter Ansprüche. Die behandelnden Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden (§ 1358 Abs. 1 und 2 BGB). Voraussetzung ist eine schriftliche ärztliche Bestätigung (Abs. 4). Das Recht endet nach sechs Monaten und besteht nicht bei Getrenntleben, bei bekannter Ablehnung und neben einer einschlägigen Vollmacht oder Betreuung (Abs. 3). Für Vermögen, Wohnung und Behörden gibt es kein entsprechendes Recht.
Im Betreuungsverfahren können der Ehegatte oder Lebenspartner, Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Vertrauensperson im Interesse des Betroffenen beteiligt werden (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG). Wer im ersten Rechtszug beteiligt war, kann gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 2 FamFG). Die Beteiligung sollte deshalb früh beantragt werden.
Wünscht der Betroffene eine bestimmte Person als Betreuer, ist dem zu entsprechen, sofern sie geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). Fehlt ein solcher Wunsch, sind die familiären Beziehungen, die persönlichen Bindungen und die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen (§ 1816 Abs. 3 BGB). Angehörige werden dann ehrenamtliche Betreuer. Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten sind von bestimmten Pflichten befreit, etwa von der laufenden Rechnungslegung. Sie reichen jährlich eine Vermögensübersicht ein (§ 1859 BGB). Für ihren Aufwand können sie eine jährliche Pauschale verlangen (§ 1878 BGB).
Auch als Betreuer sind Angehörige nicht allein. Betreuungsvereine führen ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben ein, bilden sie fort und begleiten sie, auf Wunsch aufgrund einer Vereinbarung mit festem Ansprechpartner (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BtOG), und die Behörde unterstützt beim Abschluss (§ 5 Abs. 2 BtOG). Mitunter lässt sich eine Betreuung ganz vermeiden: Bestehen Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf, soll die Behörde Beratung und Unterstützung anbieten und andere Hilfen vermitteln (§ 8 BtOG).
Ist der Betroffene noch geschäftsfähig, kann er eine Vollmacht nachholen. Die Geschäftsfähigkeit Volljähriger wird vermutet, und nur ein nicht bloß vorübergehender Ausschluss der freien Willensbestimmung steht ihr entgegen (§ 104 Nr. 2 BGB). Gerade bei beginnender Demenz lohnt der Versuch, mit zeitnaher fachärztlicher Untersuchung und notarieller Beurkundung, bevor ein gerichtliches Verfahren nötig wird.
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltVorsorge wird erst im Ernstfall auf die Probe gestellt, und dann meist unter Zeitdruck und mit großer Sorge um einen geliebten Menschen. Aus der Begleitung von Bevollmächtigten und Angehörigen haben sich diese Punkte bewährt.
Das Original der Vollmacht sichern, Ärzte, Banken, Kassen und Versicherungen auflisten, die Post umleiten: Eine einfache Liste verhindert, dass in der ersten Aufregung Wichtiges liegen bleibt.
Die Patientenverfügung mitbringen und erzählen, wie der Vollmachtgeber gelebt und gedacht hat. Ärzte stellen die Indikation. Was dem Patienten wichtig war, wissen oft nur die Angehörigen.
Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt zunächst. Es kommt auf das Datum an, denn die Leistungen beginnen nicht früher als der Antrag.
Entgelt, Leistungen, Kündigung, Kaution: Wer den Vertrag vor der Unterschrift prüft, erspart sich spätere Auseinandersetzungen und kennt die Rechte bei einer Entgelterhöhung.
Kontoauszüge, Belege, Bescheide und ein Haushaltsbuch gehören in einen Ordner. Mit ihm lassen sich spätere Fragen der Erben ruhig beantworten.
Eine kurze Nachricht in regelmäßigen Abständen über Gesundheit, Pflege und Finanzen beugt Misstrauen vor, bevor es entsteht.
Freundlich die Rechtslage darlegen, im Zweifel schriftlich und mit dem Hinweis, dass eine unberechtigte Zurückweisung Schadensersatz auslösen kann. Meist löst sich das Problem dann rasch.
Wird ein Betreuungsverfahren eingeleitet, erhält das Gericht umgehend eine Kopie der Vollmacht. Oft erledigt sich das Verfahren damit.
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf Entlastung, Beratung und Freistellung. Wer sich Hilfe holt, bleibt länger eine verlässliche Stütze.
Auch kleine Zuwendungen an sich selbst oder an die eigenen Kinder nur, wenn die Vollmacht sie erlaubt, und stets mit Beleg.
Bevor eine Wohnung gekündigt wird, wird geprüft, ob eine Rückkehr möglich bleibt, und der Wille des Vollmachtgebers dokumentiert. Eine aufgegebene Wohnung lässt sich nicht zurückholen.
Die Erben werden informiert, die Belege und Abrechnungen geordnet übergeben, das Original der Vollmacht zurückgegeben. Gilt sie über den Tod hinaus, wird ihr weiterer Gebrauch mit den Erben abgestimmt.
Welche Ansprüche nach dem Tod auf die Erben übergehen und welche Unterlagen der Bevollmächtigte vorlegen muss.
Die Grenze von 100 000 Euro und die Berechnung des Selbstbehalts nach dem Bundesgerichtshof.
Was Ehegatten nach § 1358 BGB im Krankenhaus entscheiden dürfen und wo das Recht endet.
Vom ersten Gespräch bis zur sicheren Handlungsfähigkeit.
Auf Augenhöhe: Ihre Aufgabe, Ihre Fragen, Ihre Familie. Kostenfrei.
Vollmacht, Verträge und Bescheide werden rechtlich geprüft.
Schritte, Anträge und Zuständigkeiten werden festgelegt.
Bei Bedarf gegenüber Ärzten, Behörden, Heim und Gericht.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
nach einer zuvor
vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannGesondert: die Kosten von Notar, Betreuungsgericht und Zentralem Vorsorgeregister, soweit sie anfallen.
Jede Familie ist anders, und die Fragen von Bevollmächtigten und Angehörigen hängen davon ab, was gerade zu entscheiden ist. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.
Ja. Betreuungsbehörde und Betreuungsvereine beraten Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2 BtOG, § 15 BtOG). Geht es um die rechtliche Prüfung eines Vertrags, eines Bescheids oder um einen Konflikt, ist anwaltliche Beratung der richtige Weg.
Erst wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen 100 000 Euro übersteigt. Das Gesetz vermutet, dass es darunter liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Nur in Gesundheitsangelegenheiten, mit ärztlicher Bestätigung und längstens sechs Monate (§ 1358 BGB). Für Konten, Wohnung und Behörden braucht es eine Vollmacht oder eine Betreuung.
Zu Lebzeiten dem Vollmachtgeber und einem Kontrollbevollmächtigten, nach dem Tod den Erben (§ 666 BGB, § 1922 BGB). Wer von Anfang an Belege sammelt, ist darauf vorbereitet.
Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach der Betreuungsrechtsreform 2023
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