Was dürfen Ehegatten im Notfall ohne Vollmacht?
Das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB: was der Ehegatte im Krankenhaus entscheiden darf, wann das Recht nicht gilt, wie der Arzt es bestätigt und warum es eine Vorsorgevollmacht nicht ersetzt.
- Seit dem 1. Januar 2023 darf ein Ehegatte den anderen in Gesundheitsfragen vertreten, wenn dieser wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann.
- Das Recht umfasst Einwilligungen in Behandlungen, Krankenhaus- und Pflegeverträge, kurze freiheitsentziehende Maßnahmen und die Abrechnung mit Versicherungen. Ärzte sind insoweit von der Schweigepflicht entbunden.
- Es gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn bekannt ist, dass der Partner die Vertretung ablehnt, und wenn es für diese Fragen schon eine Vorsorgevollmacht oder einen Betreuer gibt.
- Der Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen. Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dem bestätigten Zeitpunkt.
- Für Bankgeschäfte, Behörden, Wohnung und Vermögen gilt es nicht. Wer auch dafür vorsorgen möchte, braucht weiterhin eine Vorsorgevollmacht.
1.Was regelt § 1358 BGB?
Bis Ende 2022 galt eine Regel, die viele überrascht hat: Ein Ehegatte konnte für den anderen im Krankenhaus nichts entscheiden, wenn keine Vollmacht vorlag. Das Gericht musste einen Betreuer bestellen, oft im Eilverfahren. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für diesen Fall ein gesetzliches Vertretungsrecht.1
Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Typische Fälle sind ein Unfall, ein Schlaganfall oder ein Herzinfarkt mit anschließender Behandlung auf der Intensivstation. Dann ist der andere Ehegatte berechtigt, für ihn zu handeln.2
Das Recht gilt auch für eingetragene Lebenspartner.3 Für Partner ohne Trauschein, für Kinder, Eltern und Geschwister gilt es nicht. Sie können nur aufgrund einer Vollmacht oder als Betreuer entscheiden.
2.Was darf der vertretende Ehegatte?
Das Gesetz zählt die Befugnisse abschließend auf. Der vertretende Ehegatte darf in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen und die ärztliche Aufklärung entgegennehmen. Er darf Behandlungsverträge, Krankenhausverträge und Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abschließen und durchsetzen.4
Er darf außerdem über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden, etwa ein Bettgitter oder ein Medikament, das am Aufstehen hindert, wenn die Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Und er darf Ansprüche geltend machen, die dem Partner wegen der Erkrankung gegen Dritte zustehen, etwa gegen eine Versicherung, und sie an das Krankenhaus abtreten.5
Damit er überhaupt entscheiden kann, sind die behandelnden Ärzte ihm gegenüber für diese Angelegenheiten von der Schweigepflicht entbunden. Er darf die Krankenunterlagen einsehen und ihrer Weitergabe an Dritte zustimmen.6
| Angelegenheit | Erfasst? | Gesetz |
|---|---|---|
| Einwilligung in Untersuchung, Behandlung oder Operation, auch ihre Ablehnung | Ja | § 1358 Abs. 1 Nr. 1 BGB |
| Aufklärungsgespräch mit dem Arzt, Einsicht in die Krankenunterlagen | Ja, die Ärzte sind insoweit von der Schweigepflicht entbunden | § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB |
| Krankenhausvertrag, Behandlungsvertrag, eilige Reha- oder Pflegemaßnahme | Ja | § 1358 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Bettgitter, Gurte oder ruhigstellende Medikamente bis zu sechs Wochen | Ja, mit Genehmigung des Betreuungsgerichts | § 1358 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 BGB mit § 1831 Abs. 4 und 2 BGB |
| Ansprüche gegen Versicherung oder Unfallgegner aus Anlass der Erkrankung | Ja, auch die Abtretung an das Krankenhaus | § 1358 Abs. 1 Nr. 4 BGB |
| Lebensgefährliche Behandlung oder ihr Abbruch ohne Einigkeit mit dem Arzt | Ja, mit Genehmigung des Betreuungsgerichts | § 1358 Abs. 6 BGB mit § 1829 Abs. 1 bis 4 BGB |
| Konto, Überweisungen, Daueraufträge | Nein, Vollmacht oder Betreuer nötig | § 1358 Abs. 1 BGB |
| Mietvertrag, Kündigung der Wohnung, Heimvertrag auf Dauer | Nein, Vollmacht oder Betreuer nötig | § 1358 Abs. 1 BGB |
| Anträge bei Behörden, etwa auf einen Pflegegrad oder eine Rente | Nein, Vollmacht oder Betreuer nötig | § 1358 Abs. 1 BGB |
| Grundstücke und Verträge über das Vermögen | Nein, Vollmacht oder Betreuer nötig | § 1358 Abs. 1 BGB |
3.Wann gilt das Notvertretungsrecht nicht?
Das Gesetz nennt vier Ausschlussgründe. Das Recht besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Es besteht nicht, wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der Partner eine Vertretung durch ihn ablehnt oder jemand anderen für diese Angelegenheiten bevollmächtigt hat. Es besteht nicht, wenn für diese Angelegenheiten bereits ein Betreuer bestellt ist. Und es endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder sechs Monate seit dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.7
Wer nicht vom Ehegatten vertreten werden möchte, kann dem widersprechen. Damit Ärzte davon erfahren, lässt sich der Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen.8 Ärzte dürfen dort Auskunft verlangen, soweit sie für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.9
Wird später ein Betreuer für die Gesundheitssorge bestellt, darf das Notvertretungsrecht von diesem Zeitpunkt an nicht mehr ausgeübt werden.10 Das Recht entsteht nur einmal für dieselbe Erkrankung. Deshalb muss der Ehegatte versichern, dass er es wegen dieser Erkrankung bisher nicht ausgeübt hat.11
Verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft, die Partner leben zusammen.
Nein: kein Notvertretungsrecht
Bewusstlosigkeit oder Krankheit hindert ihn, seine Gesundheitssorge zu besorgen.
Nein: er entscheidet selbst
Keine bekannte Ablehnung, keine Vollmacht, kein Betreuer für diese Fragen.
Doch: Vollmacht oder Betreuer gehen vor
Der Arzt bestätigt schriftlich die Voraussetzungen und den Zeitpunkt, und der Ehegatte versichert schriftlich.
Fehlt: kein Nachweis gegenüber Dritten
4.Wie läuft die Vertretung im Krankenhaus ab?
Der Arzt, gegenüber dem das Recht ausgeübt wird, hat drei Pflichten. Er bestätigt schriftlich, dass die Voraussetzungen vorliegen und zu welchem Zeitpunkt sie spätestens eingetreten sind. Er legt dem Ehegatten diese Bestätigung zusammen mit einer schriftlichen Erklärung über die Voraussetzungen und die Ausschlussgründe vor. Und er lässt sich vom Ehegatten schriftlich versichern, dass das Recht wegen dieser Erkrankung bisher nicht ausgeübt wurde und kein Ausschlussgrund vorliegt.12
Das Dokument mit Bestätigung und Versicherung erhält der Ehegatte. Er braucht es, um das Recht gegenüber anderen Ärzten, einer Reha-Klinik oder einer Versicherung nachzuweisen.13 Für die Bestätigung gibt es ein gemeinsames Muster des Bundesministeriums der Justiz, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Das Amtsgericht Braunschweig erläutert den Ablauf in einem Merkblatt.14
Die sechs Monate beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Arzt als Eintritt der Voraussetzungen festgestellt hat, nicht mit dem Tag der Bestätigung. Wer absehen kann, dass der Partner länger nicht entscheiden kann, sollte früh klären, ob eine Betreuung angeregt werden muss.
5.Welche Grenzen gelten bei schweren Entscheidungen?
Der vertretende Ehegatte entscheidet nicht nach eigenem Gutdünken. Für ihn gelten dieselben Regeln wie für einen Betreuer. Eine Patientenverfügung des Partners bindet ihn. Fehlt sie, muss er die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen feststellen und mit dem Arzt erörtern.15
Für gefährliche Entscheidungen gilt auch die Genehmigungspflicht. Willigt der Ehegatte in eine Maßnahme ein, bei der die begründete Gefahr besteht, dass der Partner stirbt oder einen schweren und länger dauernden Schaden erleidet, oder lehnt er eine medizinisch angezeigte Maßnahme mit dieser Gefahr ab, braucht er die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Sie entfällt, wenn Arzt und Ehegatte sich einig sind, dass die Entscheidung dem festgestellten Willen des Partners entspricht.16
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder Heim bedürfen auch hier der Genehmigung des Gerichts, wenn sie über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen sollen, auch wenn sie kürzer als sechs Wochen dauern. Ohne Genehmigung sind sie nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen.17
Ob Sie verheiratet sind und wissen möchten, was im Notfall gilt, oder Ihren Partner gerade im Krankenhaus vertreten: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, wofür das Notvertretungsrecht genügt und wofür eine Vorsorgevollmacht nötig ist.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
6.Warum ersetzt es keine Vorsorgevollmacht?
Das Notvertretungsrecht ist für die ersten Wochen nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung gedacht. Es ist auf die Gesundheitssorge beschränkt, es gilt nur zwischen Ehegatten und Lebenspartnern, und es endet nach spätestens sechs Monaten.18
Wer länger krank ist, muss oft auch Geld überweisen, mit der Pflegekasse verhandeln, einen Heimvertrag schließen oder die Wohnung auflösen. Für all das gilt das Notvertretungsrecht nicht. Fehlt eine Vollmacht, bleibt nur die Betreuung durch das Gericht.
Eine Vorsorgevollmacht hat noch einen Vorteil: Sie geht dem Notvertretungsrecht vor.19 Wer seinen Ehegatten bevollmächtigt, bestimmt selbst, wie weit die Befugnisse reichen, wer an zweiter Stelle steht und was im Innenverhältnis gelten soll. Wer lieber einen anderen Menschen als den Ehegatten mit seinen Gesundheitsfragen betrauen möchte, kann das nur mit einer Vollmacht erreichen.
- gilt ohne Erklärung, kraft Gesetzes
- nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- nur Gesundheitssorge
- höchstens sechs Monate
- Nachweis durch ärztliche Bestätigung
- setzt eine eigene Erklärung voraus
- jede Person des Vertrauens, auch mehrere
- Gesundheit, Vermögen, Wohnung, Behörden, nach Wahl
- ohne zeitliche Grenze
- Nachweis durch die Urkunde, auffindbar über das Zentrale Vorsorgeregister
7.So geht es weiter
Wer vorsorgen möchte oder den Partner gerade vertritt, kann so vorgehen.
- Im Notfall: Den Arzt um die schriftliche Bestätigung nach § 1358 BGB bitten und das Dokument aufbewahren.
- Frist im Blick behalten: Den bestätigten Zeitpunkt notieren. Dauert die Erkrankung voraussichtlich länger als sechs Monate, früh die Betreuung oder eine andere Lösung klären.
- Vorsorgen: Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten, die auch Vermögen, Wohnung und Behörden umfassen.
- Widerspruch erwägen: Wer nicht vom Ehegatten vertreten werden möchte, widerspricht und lässt den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen.
- § 1358 BGB, eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. ↩
- § 1358 Abs. 1 BGB. ↩
- § 21 LPartG. ↩
- § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB; § 1831 Abs. 4 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 2 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 3 BGB. ↩
- § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNotO. ↩
- § 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO. ↩
- § 1358 Abs. 5 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a BGB. ↩
- § 1358 Abs. 4 Satz 1 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 4 Satz 2 BGB. ↩
- Amtsgericht Braunschweig, Merkblatt zum Ehegattennotvertretungsrecht. ↩
- § 1358 Abs. 6 BGB mit § 1827 Abs. 1 bis 3 BGB und § 1828 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 6 BGB mit § 1829 Abs. 1 bis 4 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 6 BGB mit § 1831 Abs. 4 und 2 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 1 und 3 Nr. 4 BGB. ↩
- § 1358 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b BGB. ↩
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