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Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
← Zur Übersicht aller BeiträgeVon Markus LiberaStand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 8 Minuten
Rechenschaft

Müssen Bevoll­mächtigte den Erben Rechenschaft geben?

Welche Ansprüche nach dem Tod des Vollmachtgebers auf die Erben übergehen, wann in der Familie ein Auftrag vorliegt, was der Bevollmächtigte vorlegen muss und wie er sich mit guter Buchführung schützt.

Stand: Oktober 2026Lesezeit: etwa 8 Minuten
Eine offene Holzkiste mit Erinnerungsstücken: Fotos, eine Taschenuhr, ein Brief und ein getrockneter Blumenstrauß.
Das Wichtigste vorab
  • Mit dem Tod des Vollmachtgebers gehen seine Ansprüche gegen den Bevollmächtigten auf die Erben über, auch der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft.
  • Voraussetzung ist meist ein Auftrag. Unter Ehegatten, die ihre Aufgaben im Haushalt teilen, verneint der Bundesgerichtshof ihn in der Regel.
  • Rechenschaft bedeutet eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben mit Belegen. Bei Zweifeln an der Sorgfalt kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden.
  • Ist der Bevollmächtigte selbst Miterbe, verlangen die anderen Erben die Rechenschaft für alle gemeinsam.
  • Wer sauber dokumentiert, kann jede Frage beantworten. Eine Vereinbarung zu Lebzeiten kann den Umfang der Rechenschaft regeln.

1.Warum fragen die Erben nach?

Nach einem Todesfall sehen die Erben zum ersten Mal die Konten. Oft ist weniger Geld da als erwartet. Das kann viele Gründe haben: Pflegekosten, Eigenanteile im Heim, Hilfsmittel, Geschenke, die der Verstorbene gewollt hat. Wer die Vollmacht hatte, kennt diese Gründe, die übrigen Angehörigen meist nicht.

Auf einer Kommode stehen drei Bilderrahmen mit Familienbildern, eine kleine Vase mit Blumen und eine Lampe.
Abbildung 1. Fragen nach der Verwaltung entstehen häufig zwischen Geschwistern.

Besonders häufig stellt sich die Frage zwischen Geschwistern. Ein Kind hat die Mutter in den letzten Jahren begleitet und ihre Bankgeschäfte erledigt. Die anderen sind mit ihm gemeinsam Erben geworden und möchten wissen, wohin das Geld gegangen ist. Für das Kind, das sich gekümmert hat, ist das oft kränkend. Rechtlich ist es eine ganz normale Frage, und sie enthält keinen Vorwurf. Wer gut dokumentiert hat, kann sie in Ruhe beantworten.

Mit dem Tod geht das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf die Erben über.1 Dazu gehören auch seine Ansprüche gegen den Bevollmächtigten. Die Erben treten in die Stellung, die der Vollmachtgeber selbst hatte.

2.Welche Ansprüche gehen auf die Erben über?

Hatte der Bevollmächtigte einen Auftrag, war er verpflichtet, dem Vollmachtgeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Er musste außerdem alles herausgeben, was er zur Ausführung erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.2 Diese Ansprüche gehen auf die Erben über.3

Sind mehrere Erben vorhanden, gehören die Ansprüche zum Nachlass. Jeder Miterbe kann sie geltend machen, aber nur verlangen, dass an alle Erben gemeinsam geleistet wird.4 Das gilt auch, wenn der Bevollmächtigte selbst Miterbe ist. Er muss dann seinen Geschwistern gegenüber Rechenschaft ablegen, und was er herausgeben muss, fließt in den gemeinsamen Nachlass.

Wer nur einen Pflichtteil erhält, ist nicht Erbe. Er hat keinen eigenen Anspruch gegen den Bevollmächtigten, kann aber vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, auch über ein Verzeichnis, das ein Notar aufnimmt.5 Schenkungen der letzten zehn Jahre spielen dabei eine Rolle.

3.Gilt das auch in der Familie?

Die Ansprüche setzen voraus, dass zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem ein Auftrag bestand. Eine Vollmacht allein beweist das nicht. Sie begründet nach dem Bundesgerichtshof nur die Vertretungsmacht gegenüber Dritten und lässt für sich genommen keine verlässlichen Schlüsse auf die Pflichten zwischen den Beteiligten zu.6

Für Ehegatten hat der Bundesgerichtshof ein Auftragsverhältnis verneint, wenn einer von ihnen während des Zusammenlebens die Wirtschaftsführung übernommen hat, auch wenn das Geld überwiegend vom anderen stammte. Der andere kann dann nicht verlangen, dass Ausgaben nachträglich belegt werden. Das Gericht begründet das mit dem besonderen Vertrauen, das Ehegatten sich mit einer solchen Aufteilung schenken.7

Für Kinder, die die Vollmacht im Vorsorgefall nutzen, liegt es anders. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat für diesen Fall einen Auftrag angenommen.8 Vor allem bei einer umfangreichen Verwaltung und einem größeren Vermögen liegt ein Auftrag nahe. Klarheit schafft eine Vereinbarung, die ausdrücklich bestimmt, dass die Regeln über den Auftrag gelten.9

Dem wirtschaftenden Ehegatten darf deshalb nicht einseitig das Risiko auferlegt werden, im Nachhinein Ausgaben nicht mit der gleichen Genauigkeit angeben und belegen zu können, wie das in Rechtsverhältnissen ohne Inanspruchnahme von personalem Vertrauen erforderlich oder geboten ist.Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2000, XII ZR 26/98

4.Was muss der Bevollmächtigte vorlegen?

Wer eine Verwaltung mit Einnahmen und Ausgaben geführt hat, schuldet eine Rechnung: eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und, soweit Belege üblich sind, die Belege.10 Es genügt nicht, Kontoauszüge zu übergeben. Die Erben müssen erkennen können, wofür das Geld verwendet wurde.

Geht es um einen Bestand, etwa die Konten, Depots und Wertgegenstände zum Todestag, ist ein Verzeichnis vorzulegen.11 Besteht Grund zu der Annahme, dass Rechnung oder Verzeichnis nicht sorgfältig erstellt wurden, muss der Bevollmächtigte auf Verlangen an Eides statt versichern, dass seine Angaben vollständig sind. In Angelegenheiten von geringer Bedeutung entfällt diese Pflicht.12

Der Zeitraum richtet sich nach der Verwaltung. Rechenschaft wird für die Zeit geschuldet, in der der Bevollmächtigte die Angelegenheiten tatsächlich besorgt hat. Liegt diese Zeit lange zurück, wird der Nachweis schwer. Das spricht dafür, schon zu Lebzeiten regelmäßig abzurechnen.

UnterlageWozu sie dient
Kontoauszüge aller verwalteten KontenNachweis aller Bewegungen, zugleich Ausgangspunkt jeder Abrechnung
Kassenbuch für BargeldErklärt Barabhebungen, etwa für Friseur, Fußpflege, Taschengeld im Heim
Rechnungen und QuittungenBelegen Pflege, Hilfsmittel, Handwerker, Kleidung
Bescheide von Pflegekasse und SozialamtErklären Einnahmen und Eigenanteile
Schriftliche Bestätigung von SchenkungenZeigt, dass Zuwendungen dem Willen des Vollmachtgebers entsprachen
Jährliche VermögensübersichtMacht die Entwicklung über Jahre nachvollziehbar
Übersicht 1. Unterlagen, mit denen ein Bevollmächtigter seine Verwaltung belegen kann.
Was schuldet der Bevollmächtigte den Erben in Ihrem Fall?

Ob Sie als Bevollmächtigter eine Abrechnung vorbereiten oder als Erbe wissen möchten, was Sie verlangen können: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, ob ein Auftrag bestand, welche Belege nötig sind und wie sich ein Streit unter Geschwistern vermeiden lässt.

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann

5.Lässt sich die Rechenschaft vorab regeln?

Die Pflichten aus dem Auftrag sind nicht zwingend. Der Vollmachtgeber kann sie in einer Vereinbarung ausgestalten, etwa festlegen, dass jährlich abgerechnet wird und eine geprüfte Abrechnung als genehmigt gilt. Ein vollständiger Verzicht auf Rechenschaft ist rechtlich ebenfalls denkbar. Er öffnet aber Raum für Missbrauch und wird bei konkreten Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen kaum Bestand haben.

Besser ist eine laufende Kontrolle zu Lebzeiten. Ein Kontrollbevollmächtigter kann die Abrechnungen prüfen, solange der Vollmachtgeber das nicht mehr selbst kann. Hat er sie geprüft und gebilligt, haben die Erben später weniger Anlass zu Fragen.

Interessenkonflikte sollten früh erkannt werden. Ist der Bevollmächtigte zugleich Erbe und mit einem Vermächtnis zugunsten des Vollmachtgebers belastet oder könnte er ihm Geld zurückzahlen müssen, sieht der Bundesgerichtshof darin einen Grund für eine gerichtliche Kontrolle.13 Eine Regelung vorab, wer die Abrechnungen prüft, hilft in solchen Fällen.

6.Wie dokumentieren Bevollmächtigte richtig?

Der Bevollmächtigte führt das Geld des Vollmachtgebers über dessen eigene Konten und vermischt es nicht mit seinem eigenen. Barabhebungen trägt er in ein Kassenbuch ein, mit Datum, Betrag und Zweck. Rechnungen und Quittungen hebt er auf, geordnet nach Jahren.

Auf einem Küchentisch liegen Briefe, ordentlich in Stapeln sortiert und mit Klammern versehen; daneben eine Tasse und eine Pflanze, durch das Fenster scheint die Sonne.
Abbildung 3. Ein Ordner je Jahr und ein Kassenbuch genügen in den meisten Fällen.

Für Schenkungen gilt besondere Sorgfalt. Wünscht der Vollmachtgeber, dass ein Enkel zur Hochzeit Geld erhält, hält der Bevollmächtigte das schriftlich fest, am besten mit Unterschrift des Vollmachtgebers, solange er unterschreiben kann. Auslagen, die er sich selbst erstattet, belegt er ebenso wie jede andere Ausgabe.

Einmal im Jahr lohnt sich eine Übersicht über den Stand des Vermögens. Wer sie an Geschwister oder einen Kontrollbevollmächtigten weitergibt, schafft Vertrauen. Ansprüche aus der Verwaltung verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.14 Belege und Abrechnungen sollten deshalb mindestens so lange aufbewahrt werden.

7.So geht es weiter

Ob Bevollmächtigter oder Erbe: Diese Schritte helfen in den meisten Fällen.

  1. Grundlage klären: Gab es einen Auftrag, eine Vereinbarung oder eine bloße Gefälligkeit? Was sagt die Vollmacht?
  2. Belege ordnen: Kontoauszüge, Kassenbuch, Belege, Bescheide, Bestätigungen von Schenkungen.
  3. Abrechnung erstellen oder anfordern: Einnahmen und Ausgaben geordnet, mit Belegen. Dazu ein Vermögensverzeichnis zum Todestag.
  4. Gespräch suchen: Offene Fragen unter den Erben klären, bevor ein Gericht angerufen wird.
Quellen
  1. § 1922 Abs. 1 BGB. ↩
  2. § 666 BGB; § 667 BGB. ↩
  3. § 1922 Abs. 1 BGB. ↩
  4. § 2039 BGB. ↩
  5. § 2314 Abs. 1 BGB. ↩
  6. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2000, XII ZR 26/98. ↩
  7. Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2000, XII ZR 26/98. ↩
  8. Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021, 9 U 24/20 (Pressemitteilung des Gerichts). ↩
  9. § 662 BGB. ↩
  10. § 259 Abs. 1 BGB. ↩
  11. § 260 Abs. 1 BGB. ↩
  12. § 259 Abs. 2 und 3 BGB; § 260 Abs. 2 und 3 BGB. ↩
  13. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2017, XII ZB 143/17, Leitsatz; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2025, XII ZB 178/24, Leitsatz b. ↩
  14. § 195 BGB; § 199 Abs. 1 BGB. ↩

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