Was kann der Bevollmächtigte nach dem Tod noch tun?
Wie eine Vollmacht über den Tod hinaus wirkt, wen der Bevollmächtigte dann vertritt, wann die Erben widerrufen können und in welchen Fällen sie einen Erbschein ersetzt.
- Eine Vollmacht kann über den Tod hinaus gelten. Man spricht dann von einer transmortalen Vollmacht. Gilt sie erst ab dem Tod, heißt sie postmortal.
- Nach dem Tod vertritt der Bevollmächtigte die Erben. Er schuldet ihnen Auskunft und Rechenschaft, und sie können die Vollmacht widerrufen.
- Mit der Vollmacht lassen sich in den ersten Wochen Rechnungen bezahlen, Verträge kündigen und die Wohnung auflösen, bevor ein Erbschein vorliegt.
- Für Grundstücke muss die Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet sein. Das Grundbuchamt verlangt dann keinen Erbschein.
- Ob die Vollmacht erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat 2024 entschieden, dass sie gegenüber dem Grundbuchamt weiter wirkt.
1.Gilt eine Vollmacht über den Tod hinaus?
Ob eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis, auf dem sie beruht.1 Bei einer Vorsorgevollmacht ist das meist ein Auftrag. Er erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers.2 Die Vollmacht kann also weiter gelten.
Damit es keinen Zweifel gibt, sollte die Urkunde das ausdrücklich sagen: Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus. Fachleute sprechen von einer transmortalen Vollmacht. Eine Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam werden soll, heißt postmortal. Die meisten Vorsorgevollmachten werden heute als transmortale Vollmachten erteilt.
Erlischt der Auftrag doch, muss der Bevollmächtigte dringende Geschäfte fortführen, bis die Erben selbst handeln können, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.3 Das betrifft etwa eine Mietzahlung, die sonst zu einer Kündigung führen würde.
2.Wen vertritt der Bevollmächtigte nach dem Tod?
Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über.4 Der Bevollmächtigte handelt von da an für die Erben, nicht mehr für den Verstorbenen. Er muss ihre Interessen wahren, und ihnen gegenüber bestehen seine Pflichten aus dem Auftrag: Er gibt die erforderlichen Nachrichten, erteilt Auskunft, legt Rechenschaft ab und gibt heraus, was er für den Nachlass erlangt.5
Wer die Erben sind, steht in den ersten Wochen oft noch nicht fest. Ein Erbe kann die Erbschaft binnen sechs Wochen ausschlagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem er vom Anfall und dem Grund seiner Berufung erfährt.6 Der Bevollmächtigte sollte in dieser Zeit nur das Nötige tun: Rechnungen bezahlen, Fristen wahren, Verträge kündigen, die Wohnung sichern.
Größere Entscheidungen, etwa den Verkauf einer Immobilie oder die Auflösung eines Depots, trifft er besser erst, wenn die Erben bekannt sind und zustimmen. Rechtlich kann er mit der Vollmacht mehr. Ob er es darf, richtet sich nach dem Innenverhältnis und nach den Weisungen der Erben.
3.Können die Erben die Vollmacht widerrufen?
Ja. Die Vollmacht ist auch bei Fortbestehen des Auftrags widerruflich.7 Nach dem Tod steht dieses Recht den Erben zu. Bei mehreren Erben kann nach verbreiteter Ansicht jeder Miterbe die Vollmacht für sich widerrufen. Für die übrigen Erben gilt sie dann weiter.
Nach dem Widerruf muss der Bevollmächtigte die Urkunde zurückgeben.8 Solange er sie noch vorlegen kann, dürfen Dritte, die vom Widerruf nichts wissen, auf sie vertrauen.9 Erben, die widerrufen, sollten deshalb die Bank und andere Beteiligte unterrichten.
Ein Widerruf ist oft ein Zeichen von Misstrauen unter den Erben. Er hat aber auch Nachteile: Ohne Vollmacht müssen die Erben selbst handeln und dafür ihr Erbrecht nachweisen, meist mit einem Erbschein, und das dauert. Wer Bedenken hat, kann den Bevollmächtigten zunächst um Auskunft bitten und Weisungen erteilen.
4.Ersetzt die Vollmacht den Erbschein?
Ein Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht.10 Er wird beantragt, wenn die Erben ihr Erbrecht nachweisen müssen, und das Verfahren kann Wochen oder Monate dauern. Eine transmortale Vollmacht macht ihn in vielen Fällen entbehrlich, weil der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht handelt und dafür kein Erbrecht nachweisen muss.
Für das Grundbuch gilt eine strenge Form. Eintragungen setzen voraus, dass die erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.11 Eine privatschriftliche Vollmacht genügt deshalb nicht. Ist die Vollmacht notariell beglaubigt oder beurkundet, kann der Bevollmächtigte über ein Grundstück des Verstorbenen verfügen, ohne dass ein Erbschein vorgelegt wird.
Die Erbfolge selbst kann gegenüber dem Grundbuchamt nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Beruht sie auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügen die Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung.12 Banken verlangen häufig einen Erbnachweis, wenn die Erben selbst handeln. Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus kann der Bevollmächtigte die laufenden Geschäfte weiterführen.
| Aufgabe nach dem Tod | Mit transmortaler Vollmacht | Ohne Vollmacht |
|---|---|---|
| Rechnungen und Miete bezahlen | sofort, vom Konto des Verstorbenen | nach Erbnachweis durch die Erben |
| Verträge kündigen, Wohnung auflösen | sofort | nach Erbnachweis |
| Grundstück verkaufen | mit notariell beglaubigter oder beurkundeter Vollmacht | Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift |
| Grundbuch berichtigen auf die Erben | Erbnachweis bleibt nötig | Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift |
| Pflichten gegenüber den Erben | Auskunft, Rechenschaft, Herausgabe | keine |
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Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
5.Was gilt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird?
Häufig ist der Bevollmächtigte zugleich der einzige Erbe. Dann vertritt er gewissermaßen sich selbst. Ob die Vollmacht in diesem Fall erlischt, ist umstritten. Ein Teil der Rechtsprechung meint, eine Eigentumsumschreibung aufgrund einer solchen Vollmacht könne nicht erfolgen.13
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat 2024 anders entschieden. Die Legitimationswirkung einer transmortalen Vollmacht entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte Alleinerbe geworden sein kann. Das Grundbuchamt darf die Erbenstellung des Bevollmächtigten nur berücksichtigen, wenn sie in der Form des § 35 GBO nachgewiesen ist.14
Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass für das Grundbuchamt die materielle Rechtslage zur Erbenstellung bis zur Vorlage eines förmlichen Nachweises nicht maßgeblich sein kann. Ob jemand Alleinerbe ist, sei häufig nicht leicht zu entscheiden.15 Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage gibt es noch nicht. Wer sichergehen will, regelt in der Vollmacht, dass sie auch gilt, wenn der Bevollmächtigte Erbe wird, und lässt sich bei einem Grundstücksgeschäft vorab mit dem Notar abstimmen.
6.Wie wird die Vollmacht richtig gestaltet?
Eine Vollmacht, die nach dem Tod tragen soll, braucht drei Dinge. Sie muss ausdrücklich über den Tod hinaus gelten. Sie muss für Grundstücke notariell beglaubigt oder beurkundet sein. Und sie sollte im Innenverhältnis sagen, was der Bevollmächtigte nach dem Tod tun darf und wem er berichtet.
Bei mehreren Erben ist es sinnvoll, den Bevollmächtigten zu verpflichten, die Erben über jeden größeren Schritt zu unterrichten. Ist ein Testamentsvollstrecker vorgesehen, sollte die Vollmacht mit seinen Aufgaben abgestimmt werden, damit nicht zwei Personen nebeneinander über den Nachlass verfügen.
Vollmacht und Testament sollten zusammenpassen. Wer im Testament eine Person als Erben einsetzt und einer anderen eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt, sollte das bewusst tun. Es kann gewollt sein, etwa wenn der Bevollmächtigte die ersten Wochen überbrücken soll, kann aber auch zu Streit mit den Erben führen.
7.So geht es weiter
Ob Sie eine Vollmacht erteilen oder gerade für Erben handeln: Diese Schritte helfen.
- Vollmacht prüfen: Gilt sie über den Tod hinaus? Welche Form hat sie? Was sagt das Innenverhältnis?
- Erben ermitteln: Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge klären und die Fristen für die Ausschlagung beachten.
- Nur das Nötige tun: Rechnungen, Fristen und Kündigungen erledigen. Größere Geschäfte nur mit Zustimmung der Erben.
- Rechenschaft vorbereiten: Alle Schritte nach dem Tod mit Belegen dokumentieren und den Erben berichten.
- § 168 Satz 1 BGB. ↩
- § 672 Satz 1 BGB. ↩
- § 672 Satz 2 BGB. ↩
- § 1922 Abs. 1 BGB. ↩
- § 666 BGB; § 667 BGB. ↩
- § 1942 Abs. 1 BGB; § 1944 Abs. 1 und 2 BGB. ↩
- § 168 Satz 2 BGB. ↩
- § 175 BGB. ↩
- § 172 Abs. 2 BGB. ↩
- § 2353 BGB. ↩
- § 29 Abs. 1 GBO. ↩
- § 35 Abs. 1 GBO. ↩
- Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2024, 15 Wx 2176/23, Randnummer 15, mit Nachweisen. ↩
- Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2024, 15 Wx 2176/23, Leitsätze 1 und 2. ↩
- Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2024, 15 Wx 2176/23, Randnummern 18 und 19. ↩
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