Was ändert sich seit 1. Oktober 2026 im Zentralen Vorsorgeregister?
Welche Dokumente jetzt als elektronische Abschrift hinterlegt werden können, wer den Antrag stellt, wer den Inhalt lesen darf und was die Eintragung kostet.
- Seit dem 1. Oktober 2026 kann zur Registrierung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung eine elektronische Abschrift des Dokuments in das Zentrale Vorsorgeregister aufgenommen werden.
- Den Antrag auf Aufnahme der Abschrift kann nur ein institutioneller Nutzer stellen: ein Notar oder eine von der Bundesnotarkammer zugelassene Stelle, etwa ein Rechtsanwalt, ein Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde.
- Den Inhalt der Abschrift können nur Sie selbst, der beauftragte Nutzer und die auskunftsberechtigten Stellen lesen, vor allem Betreuungsgerichte und Ärzte.
- Die Abschrift ersetzt das Original nicht. Wer als Bevollmächtigter handelt, braucht weiterhin die Urkunde selbst.
- Für die Abschrift fällt keine eigene Registergebühr an. Die Eintragung kostet in den üblichen Fällen zwischen 19,50 Euro und 29,50 Euro.
1.Was ist das Zentrale Vorsorgeregister, und wer schaut hinein?
Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung hilft nur, wenn sie im Ernstfall gefunden wird. Dafür führt die Bundesnotarkammer das Zentrale Vorsorgeregister. Registriert werden können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen die Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 BGB.1 Das war schon vor dem 1. Oktober 2026 so.
Auskunft aus dem Register erhalten Gerichte und Ärzte. Ärzte dürfen nur anfragen, soweit die Auskunft für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist.2 Die meisten Anfragen kommen von den Betreuungsgerichten. Sie sehen im Register nach, bevor sie einen Betreuer bestellen, denn ein Betreuer ist nicht erforderlich, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann.3
Eingetragen wird auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden, also auf Ihren Antrag. Die Bundesnotarkammer prüft die Richtigkeit der Angaben nicht.4 Das heißt: Der Eintrag ist so gut wie die Angaben, die Sie machen. Deshalb sollten Name, Anschrift und Bevollmächtigte sorgfältig und vollständig angegeben werden.
2.Was ist seit dem 1. Oktober 2026 neu?
Bis zum 30. September 2026 wurden in das Register nur die wesentlichen Angaben eingetragen: wer vorgesorgt hat, wer bevollmächtigt ist, wann die Verfügung errichtet wurde und wo sie liegt. Das Dokument selbst konnte niemand einsehen. Das Register gab dem Gericht deshalb nur einen Anhaltspunkt, und die Unterlagen mussten erst beschafft und in Papier vorgelegt werden.5
Seit dem 1. Oktober 2026 darf ergänzend eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.6 Das gilt für Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, gleich ob sie notariell beurkundet, öffentlich beglaubigt oder privatschriftlich errichtet wurde.7 Die Datei muss im Format PDF/A oder TIFF vorliegen und darf höchstens 200 Megabyte groß sein. Die Bundesnotarkammer wandelt Papierurkunden nicht selbst um, das Dokument muss dem Antrag schon elektronisch beigefügt sein.8
Für einen Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung, der für sich allein steht, ist keine Abschrift vorgesehen, weil die Eintragung des Widerspruchs selbst schon genug aussagt. Steht der Widerspruch in einer Urkunde zusammen mit einer Vollmacht oder Patientenverfügung, kann diese Urkunde trotzdem aufgenommen werden.9
Mit anderen Worten: Gericht und Arzt können künftig am Bildschirm lesen, was Sie festgelegt haben. Sie müssen nicht erst herausfinden, wo das Papier liegt, und es sich beschaffen. Genau das ist der Zweck der Neuregelung.10
3.Wer kann die Abschrift hinterlegen?
Die Eintragung Ihrer Vorsorge können Sie weiterhin selbst beantragen, schriftlich oder elektronisch über das Register.11 Für die Abschrift gilt eine Besonderheit. Den Antrag auf ihre Aufnahme kann nur ein institutioneller Nutzer stellen oder übermitteln.12
Institutionelle Nutzer sind Notare und Personen oder Einrichtungen, die die Bundesnotarkammer zugelassen hat, weil es zu ihrer beruflichen, satzungsmäßigen oder gesetzlichen Tätigkeit gehört, Anträge für Vorsorgende zu übermitteln. Die Verordnung nennt ausdrücklich Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden.13 Ein solcher Nutzer übernimmt für Sie die Abwicklung des Verfahrens und besorgt auf Wunsch auch die Zahlung der Gebühr.14
Der Nutzer stellt Ihre Identität fest. Nach den Hinweisen des Registers braucht er dafür von Ihnen die Originalurkunde und Ihre E-Mail-Adresse.15 Ändern, ergänzen oder löschen lassen können Sie Ihren Eintrag auch später selbst, und zwar einschließlich der hinterlegten Abschrift.16
4.Wer kann den Inhalt der Abschrift lesen?
Eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung enthält sehr persönliche Angaben, über Ihre Gesundheit, Ihr Vermögen und die Menschen, denen Sie vertrauen. Die Frage, wer das lesen kann, ist deshalb berechtigt. Die Verordnung beantwortet sie genau. Zugriff auf den Inhalt der Abschrift haben ausschließlich Sie selbst, der von Ihnen beauftragte institutionelle Nutzer und die Stellen, die nach § 78b Abs. 1 BNotO Auskunft oder Einsicht erhalten.17 Das sind vor allem Betreuungsgerichte und Ärzte.
Die Bundesnotarkammer prüft jede Datei bei der Aufnahme auf technische Sicherheit und speichert sie verschlüsselt.18 Unberührt bleibt eine Pflicht zur Offenbarung gegenüber Gerichten und Behörden, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, etwa gegenüber Strafverfolgungsbehörden auf Grund eines Beschlusses.19
Ihr Bevollmächtigter gehört nicht zu den auskunftsberechtigten Stellen. Das Register benachrichtigt ihn seit dem 1. Oktober 2026 auch nicht mehr von der Eintragung, denn die frühere Pflicht zur Benachrichtigung ist entfallen.20 Ihr Bevollmächtigter erfährt von der Vollmacht deshalb nur durch Sie. Sagen Sie ihm, dass es sie gibt und wo das Original liegt.
5.Ersetzt die Abschrift im Register das Original?
Nein. Die Begründung der Verordnung sagt ausdrücklich, dass die Abschrift die rechtsverbindliche Originalurkunde nicht ersetzt. Sie dient nur dem Nachweis des Inhalts im Rahmen der Registrierung.21
Die Begründung stellt außerdem klar: Das Hochladen ist weder eine Kundgabe der Vollmacht an einen Dritten noch ihre öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB. Dafür ist der Kreis der abrufberechtigten Stellen zu eng begrenzt.22 Das hat eine Folge für die Praxis. Gegenüber der Bank, einer Behörde oder dem Grundbuchamt weist sich der Bevollmächtigte mit der Vollmachtsurkunde aus, die er vorlegt.23 Die Abschrift im Register reicht dafür nicht.
Das Register hilft also, Ihre Vorsorge zu finden und zu lesen. Handeln kann Ihr Bevollmächtigter weiterhin nur mit der Urkunde selbst. Bewahren Sie das Original deshalb so auf, dass er es im Ernstfall schnell erreicht.
6.Welche Angaben kann der Eintrag jetzt enthalten?
Auch die Angaben im Eintrag sind seit dem 1. Oktober 2026 neu geordnet. Zum Vorsorgenden können jetzt auch Geschlecht und E-Mail-Adresse eingetragen werden, zum Bevollmächtigten oder vorgeschlagenen Betreuer Rufnummer und E-Mail-Adresse. Bei den Anschriften kommt der Staat hinzu.24 Eingetragen wird außerdem die Form der Errichtung, also notariell beurkundet, notariell beglaubigt oder öffentlich beglaubigt.25
Bei einer Vorsorgevollmacht kann vermerkt werden, ob sie in Gesundheitsfragen ausdrücklich die Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 1832 Abs. 1 und 4 BGB umfasst. Ebenso kann vermerkt werden, ob sie bei der Aufenthaltsbestimmung die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 1 und 4 BGB umfasst.26 Gemeint sind die Entscheidungen, die ein Bevollmächtigter nur treffen darf, wenn die Vollmacht sie ausdrücklich nennt: ärztliche Maßnahmen mit Lebensgefahr, ärztliche Zwangsmaßnahmen, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen.27
Für das Gericht ist dieser Vermerk ein erster Hinweis. Ob die Vollmacht diese Maßnahmen wirklich umfasst, ergibt sich aus ihrem Wortlaut, und den kann das Gericht jetzt in der Abschrift nachlesen. Besondere Wünsche zur Betreuung werden nicht mehr eigens eingetragen, weil sie sich künftig aus der Abschrift ergeben. Eintragungen, die solche Angaben schon enthalten, bleiben unverändert bestehen.28
Als zugelassener Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters kann ich die Eintragung beantragen und die Abschrift Ihrer Dokumente hinterlegen. In einem kostenfreien Erstgespräch klären wir, ob Ihre Verfügungen den heutigen Anforderungen genügen.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
7.Was kostet die Eintragung?
Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung Gebühren nach ihrer Gebührensatzung. Die Höhe hängt davon ab, wer den Antrag stellt, ob er elektronisch übermittelt wird und wie gezahlt wird. Beantragen Sie die Eintragung selbst, beträgt die Gebühr 29,50 Euro, bei elektronischer Übermittlung 3,00 Euro weniger. Über einen institutionellen Nutzer beträgt sie 27,00 Euro, bei elektronischer Übermittlung 5,00 Euro weniger. Bei Zahlung per Lastschrift ermäßigt sich jede Gebühr um weitere 2,50 Euro.29
Die Beträge gelten für eine Eintragung mit einer Vertrauensperson, also einem Bevollmächtigten oder vorgeschlagenen Betreuer. Jede weitere Vertrauensperson kostet 4,00 Euro, bei elektronischer Übermittlung 3,50 Euro. Ohne Vertrauensperson ermäßigt sich die Gebühr um 3,50 Euro.30 Für die Aufnahme der Abschrift wird keine gesonderte Gebühr erhoben.31
Manche Änderungen kosten nichts. Ändert oder löscht ein Bevollmächtigter den Eintrag, der ihn betrifft, fallen für ihn keine Gebühren an, ebenso wenig für die Berichtigung personenbezogener Daten. Übermittelt ein institutioneller Nutzer nur die Änderung eines bestehenden Eintrags über die elektronische Schnittstelle, entfällt die Gebühr.32 In Härtefällen kann die Bundesnotarkammer die Gebühr ermäßigen oder von ihr absehen.33 Die Anwaltsgebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts sind von der Registergebühr getrennt.
| Antrag und Übermittlung | bei Lastschrift | bei Überweisung |
|---|---|---|
| Vorsorgender selbst, schriftlich | 27,00 € | 29,50 € |
| Vorsorgender selbst, elektronisch | 24,00 € | 26,50 € |
| institutioneller Nutzer, elektronisch, Gebühr beim Vorsorgenden | 22,00 € | 24,50 € |
| institutioneller Nutzer, elektronisch, Gebühr beim Nutzer | 19,50 € | 22,00 € |
8.Was gilt für Eintragungen vor dem 1. Oktober 2026?
Eine Eintragung aus der Zeit vor dem 1. Oktober 2026 bleibt bestehen. Für Angaben, die vorher aufgenommen wurden, gilt weiter § 78a Abs. 2 BNotO in der Fassung vom 30. September 2026.34 Die Begründung der Verordnung betont das Vertrauen der Vorsorgenden in die Beständigkeit und Verlässlichkeit ihrer Eintragungen.35 Sie müssen also nichts tun, damit Ihr Eintrag gültig bleibt.
Möchten Sie zu einer bestehenden Registrierung eine Abschrift hinzufügen, ist das eine Ergänzung des Eintrags. Sie erfolgt auf Ihren schriftlichen Antrag.36 Die Abschrift selbst kann auch in diesem Fall nur ein institutioneller Nutzer übermitteln.37
Ein Anlass, den Eintrag anzusehen, ist jede Änderung in Ihrem Leben, die die Vorsorge berührt: eine neue Anschrift, ein neuer Bevollmächtigter, ein Widerruf oder eine neu unterschriebene Vollmacht. Die Bundesnotarkammer kann Sie auch selbst auffordern, Ihre Daten zu überprüfen.38 Bei jeder Änderung bleibt die bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar.39 Ein Bevollmächtigter kann seine eigenen Daten löschen lassen. Ist der Tod des Vorsorgenden oder eines Bevollmächtigten nachgewiesen, kann das vermerkt werden. Gelöscht werden Eintragungen 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden.40
9.Wie kommt die Abschrift ins Register?
Die Schritte fassen die Abschnitte zusammen. Sie gelten für eine neue Eintragung ebenso wie für die Ergänzung einer bestehenden.
- Dokument prüfen: Genügt Ihre Vollmacht oder Patientenverfügung den heutigen Anforderungen? Eine Abschrift zeigt dem Gericht und dem Arzt genau den Text, den Sie unterschrieben haben.
- Nutzer beauftragen: Einen Notar oder einen zugelassenen Nutzer, etwa einen Rechtsanwalt, einen Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde. Er braucht die Originalurkunde und Ihre E-Mail-Adresse.
- Angaben vervollständigen: Bevollmächtigte und Ersatzpersonen mit Anschrift, auf Wunsch mit Rufnummer und E-Mail-Adresse, und die Form der Errichtung.
- Bevollmächtigten informieren: Das Register benachrichtigt ihn nicht. Sagen Sie ihm, dass es die Vollmacht gibt und wo das Original liegt.
Gericht und Arzt lesen genau die Fassung, die im Register hinterlegt ist. Prüfen Sie den Text deshalb, bevor er hochgeladen wird, und lassen Sie die Abschrift ersetzen, wenn Sie später neu unterschreiben.
- § 78a Abs. 1 Satz 1 BNotO; § 1 Abs. 1 VRegV. ↩
- § 78b Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO. ↩
- § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB; Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 7. ↩
- § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 VRegV. ↩
- Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 7. ↩
- § 78a Abs. 2 Satz 2 BNotO; Gesetz vom 16. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 212, Art. 3 und Art. 4 Abs. 2. ↩
- § 1 Abs. 5 Satz 1 VRegV; Verordnung vom 17. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 238; Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 7. ↩
- § 1 Abs. 5 Satz 2 VRegV; Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 11. ↩
- Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 11. ↩
- Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 7. ↩
- § 3 Abs. 1 und 3 VRegV. ↩
- § 3 Abs. 2 VRegV. ↩
- § 2 Abs. 1 VRegV. ↩
- § 2 Abs. 2 Satz 3 VRegV. ↩
- Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Dokumentenupload. ↩
- § 6 Abs. 1 VRegV; Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 14. ↩
- § 5 Abs. 3 VRegV. ↩
- § 5 Abs. 2 VRegV. ↩
- § 5 Abs. 4 VRegV; Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 14. ↩
- Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 13. ↩
- Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 11. ↩
- Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 7. ↩
- § 172 Abs. 1 BGB. ↩
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VRegV. ↩
- § 1 Abs. 2 Nr. 3 VRegV; Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 10. ↩
- § 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a VRegV. ↩
- § 1820 Abs. 2 BGB. ↩
- Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 10. ↩
- Bundesnotarkammer, Vorsorgeregister-Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 10, 11, 20, 21 und 35. ↩
- Bundesnotarkammer, Vorsorgeregister-Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 31 bis 33. ↩
- Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Dokumentenupload. ↩
- Bundesnotarkammer, Vorsorgeregister-Gebührensatzung, Gebührenverzeichnis, Vorbemerkungen 2 und 3, Nr. 20. ↩
- Bundesnotarkammer, Vorsorgeregister-Gebührensatzung, § 6. ↩
- § 122 BNotO; Gesetz vom 16. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 212, Art. 3 und Art. 4 Abs. 2. ↩
- Bundesrat, Drucksache 232/26, Begründung, S. 10. ↩
- § 6 Abs. 1 VRegV. ↩
- § 3 Abs. 2 VRegV. ↩
- § 6 Abs. 5 VRegV. ↩
- § 6 Abs. 2 VRegV. ↩
- § 6 Abs. 3, 4 und 6 VRegV. ↩
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