Wann bestellt das Gericht einen Kontrollbetreuer?
§ 1820 Abs. 3 BGB und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Voraussetzungen, Fallgruppen, Befugnisse und wie sich eine Kontrollbetreuung vermeiden lässt.
- Ein Bevollmächtigter steht nicht unter laufender Aufsicht des Gerichts. Kann der Vollmachtgeber ihn nicht mehr selbst überwachen, kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen.
- Dafür muss der Vollmachtgeber seine Rechte nicht mehr selbst ausüben können, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte nicht in seinem Sinn handelt.
- Dass der Vollmachtgeber krank ist und nicht mehr selbst kontrollieren kann, genügt allein nicht. Auch Meinungsverschiedenheiten unter Bevollmächtigten oder Schenkungen, die die Vollmacht erlaubt, reichen nicht aus. Anders kann es bei einem Interessenkonflikt des Bevollmächtigten liegen.
- Den Widerruf der Vollmacht lässt das Gesetz nur als letztes Mittel zu, und nur mit Genehmigung des Gerichts.
- Mehrere Bevollmächtigte, die sich gegenseitig überwachen, können eine Kontrollbetreuung entbehrlich machen.
1.Wer kontrolliert den Bevollmächtigten?
Solange der Vollmachtgeber gesund ist, kontrolliert er selbst. Er kann Auskunft verlangen, Weisungen erteilen und die Vollmacht widerrufen. Gedacht ist die Vorsorgevollmacht aber für die Zeit, in der er das nicht mehr kann. Dann prüft niemand mehr regelmäßig, was der Bevollmächtigte tut, denn anders als ein Betreuer steht er nicht unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts. Viele Vollmachtgeber und ihre Familien fragen sich deshalb, wer in dieser Zeit eigentlich darauf achtet, dass alles im Sinne des Vollmachtgebers geschieht.
Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt. Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, wählt einen Vertreter seines Vertrauens und vermeidet ein gerichtliches Verfahren. Eine Betreuung wird deshalb nicht angeordnet, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann.1 Für den Fall, dass der Bevollmächtigte dieses Vertrauen nicht rechtfertigt, sieht das Gesetz die Kontrollbetreuung vor.
Wie oft Gerichte überhaupt auf eine Vollmacht stoßen, zeigen die Zahlen des Zentralen Vorsorgeregisters. Bei rund 6 Prozent der Auskunftsersuchen der Betreuungsgerichte im Jahr 2025 war dort eine Vorsorgeverfügung eingetragen.2 Wer eine Vollmacht hat, sollte deshalb auch regeln, wer ihre Ausübung überwacht.
2.Was regelt § 1820 Abs. 3 BGB?
Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 steht die Kontrollbetreuung ausdrücklich im Gesetz. Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn das erforderlich ist, weil der Vollmachtgeber wegen einer Krankheit oder Behinderung seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben kann und weil konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten nicht wie vereinbart oder nicht nach dem Willen des Vollmachtgebers besorgt.3
Beide Voraussetzungen müssen vorliegen, und die Bestellung muss erforderlich sein. Der Kontrollbetreuer hat eine begrenzte Aufgabe: Er macht die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten geltend. Ordnet das Gericht es an, kann er außerdem Auskunft und Rechenschaft von Dritten verlangen.4 Das Gericht prüft von Amts wegen. Anregen kann ein Verfahren jeder, etwa ein Angehöriger, eine Bank oder ein Pflegedienst.
Gilt die Rechtsprechung aus der Zeit vor 2023 weiter?
Ja. § 1820 Abs. 3 BGB übernimmt die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zu § 1896 Abs. 3 BGB in der bis Ende 2022 geltenden Fassung entwickelt hat. Das Gericht wendet seine frühere Rechtsprechung auch auf die neue Vorschrift an.5
Erteilt bei Geschäftsfähigkeit, nicht widerrufen, für den betroffenen Bereich.
Nein: Betreuung statt Kontrolle
Krankheit oder Behinderung hindert ihn, seine Rechte auszuüben.
Ja: keine Kontrollbetreuung
Tatsachen, nach denen der Bevollmächtigte nicht vereinbarungsgemäß handelt.
Nein: keine Kontrollbetreuung
Keine ausreichende eigene Kontrolle, etwa durch einen weiteren Bevollmächtigten.
Nein: keine Kontrollbetreuung
3.Wann liegen „konkrete Anhaltspunkte“ vor?
Der Bundesgerichtshof hat die Schwelle früh bestimmt. Dass der Vollmachtgeber wegen seiner Krankheit den Bevollmächtigten nicht mehr selbst überwachen kann, genügt allein nicht. Gerade für diesen Fall hat er die Vollmacht erteilt, und sein Wille, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden, ist zu achten.6
Erforderlich ist ein Verdacht, der sich auf Tatsachen stützt. Ein Missbrauch muss nicht feststehen. Es genügt, wenn ein vernünftiger Vollmachtgeber nach den üblichen Maßstäben eine ständige Kontrolle für geboten halten würde, etwa weil der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte überfordert erscheint oder weil Bedenken gegen seine Redlichkeit oder Eignung bestehen.7
Muss das Gericht jedem Verdacht nachgehen?
Nein. Das Gericht muss nicht allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen. Eine Ermittlung „ins Blaue hinein“ schuldet es nicht.8 Wer eine Kontrollbetreuung anregt, sollte deshalb Kontoauszüge, Rechnungen und Beobachtungen mit Datum vorlegen.
Notwendig ist der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2025, XII ZB 178/24, Randnummer 17
4.Welche Fallgruppen kennt die Rechtsprechung?
Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen sich typische Fälle ableiten. Es kommt jeweils darauf an, ob belegbare Tatsachen gegen den Bevollmächtigten sprechen. Streiten etwa Geschwister, die gemeinsam bevollmächtigt sind, über die richtige Pflege, ist das allein noch kein Grund für eine Kontrollbetreuung.9
Auch Schenkungen an den Bevollmächtigten und seine Familie reichen nicht aus, wenn die Vollmacht sie erlaubt und sie der früheren Übung des Vollmachtgebers entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat eine Vorsorgevollmacht nicht schon dann als zweckwidrig verwendet angesehen, wenn der Bevollmächtigte oder seine Angehörigen einen Vorteil haben.10
Anders liegt es bei einem Interessenkonflikt. Spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Vollmachtgeber Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten zustehen, kann dieser sie nicht unbefangen prüfen. Fehlen Weisungen des Vollmachtgebers, richtet sich sein mutmaßlicher Wille nach seinen objektiven Bedürfnissen. Dazu gehört, einen solchen Anspruch prüfen zu lassen.11
Passende LeistungNachfolgeplanung und Vermögensübertragung
| Fall | Kontrollbetreuung? | Entscheidung |
|---|---|---|
| Vollmachtgeber kann krankheitsbedingt nicht mehr kontrollieren, sonst nichts | Nein | Bundesgerichtshof, 30.03.2011, XII ZB 537/10 |
| Meinungsverschiedenheiten mehrerer Bevollmächtigter über die Pflege | Nein, solange die Interessen nicht konkret beeinträchtigt sind | Bundesgerichtshof, 30.03.2011, XII ZB 537/10 |
| Generalvollmacht mit Befreiung von § 181 BGB, ohne weitere Umstände | Nein | Bundesgerichtshof, 21.03.2012, XII ZB 666/11 |
| Zuwendungen an den Bevollmächtigten und seine Familie, die die Vollmacht erlaubt und die der früheren Übung des Vollmachtgebers entsprechen | Nein | Bundesgerichtshof, 08.01.2020, XII ZB 368/19 |
| Mögliche Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe gegen den Bevollmächtigten | Ja, wegen des Interessenkonflikts | Bundesgerichtshof, 26.03.2025, XII ZB 178/24 |
5.Was darf der Kontrollbetreuer?
Der Kontrollbetreuer übt die Rechte aus, die der Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten hat. Er kann Auskunft und Rechenschaft verlangen, die Herausgabe dessen fordern, was der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber erlangt hat, und Schadensersatz geltend machen.12 Ordnet das Gericht es an, holt er auch Auskünfte bei Banken, Ärzten und anderen Stellen ein. Er selbst untersteht der Aufsicht des Betreuungsgerichts.
Besteht die dringende Gefahr, dass der Bevollmächtigte gegen die Wünsche des Vollmachtgebers handelt und dadurch dessen Person oder Vermögen erheblich gefährdet, oder behindert er den Kontrollbetreuer, kann das Gericht anordnen, dass er die Vollmacht nicht ausüben darf und die Urkunde herausgibt.13
Den Widerruf der Vollmacht lässt das Gesetz nur als letztes Mittel zu. Der Betreuer darf eine Vollmacht für die Personensorge oder für wesentliche Bereiche der Vermögenssorge nur widerrufen, wenn sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verletzung der Person oder des Vermögens droht und mildere Maßnahmen nicht ausreichen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Gerichts.14
Ein Widerruf lässt sich meist nicht rückgängig machen. Ist der Vollmachtgeber geschäftsunfähig, kann er keine neue Vollmacht erteilen, und der Kontrollbetreuer kann keinen anderen Bevollmächtigten einsetzen. Es folgt eine Betreuung. Gegen die Bestellung und gegen die Genehmigung des Widerrufs kann der Bevollmächtigte auch im Namen des Vollmachtgebers Beschwerde einlegen, selbst nach einem wirksamen Widerruf.15
Gilt das auch für Gesundheitsentscheidungen?
In diesem Bereich sind die Gerichte besonders zurückhaltend. Sind sich Bevollmächtigter und behandelnder Arzt einig, dass eine Entscheidung über eine gefährliche ärztliche Maßnahme dem Willen des Patienten entspricht, braucht es keine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Gericht entscheidet erst, wenn keine Einigkeit besteht.16 Ein Kontrollbetreuer mit Befugnis zum Widerruf kommt hier erst in Betracht, wenn offenkundig ist, dass sich der Bevollmächtigte über den Willen des Patienten hinwegsetzen würde.17
Passende LeistungVorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Der Kontrollbetreuer prüft und macht Rechte geltend. Die Vollmacht bleibt in Kraft.
Bei dringender Gefahr ruht die Vollmacht, und die Urkunde geht an den Betreuer. Entfällt die Gefahr, wird die Anordnung aufgehoben.
Nur bei drohender erheblicher Verletzung, wenn mildere Mittel nicht genügen, und nur mit Genehmigung des Gerichts. An die Stelle der Vollmacht tritt die Betreuung.
Ob Sie bevollmächtigt sind, eine Vollmacht erteilen möchten oder sich um einen Angehörigen sorgen: Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, ob in Ihrem Fall eine Kontrollbetreuung in Betracht kommt und welche Schritte sinnvoll sind.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
6.Wie lässt sich eine Kontrollbetreuung vermeiden?
Am einfachsten lässt sich eine Kontrollbetreuung vermeiden, wenn der Vollmachtgeber selbst für Kontrolle sorgt. Hat er mehrere Bevollmächtigte eingesetzt, die sich gegenseitig überwachen, kann eine Kontrollbetreuung überflüssig sein.18 In der Literatur wird dasselbe für einen Kontrollbevollmächtigten angenommen, auch für einen, den der Vollmachtgeber nachträglich bestellt, solange er dazu noch fähig ist.
Ebenso wichtig ist, wie der Bevollmächtigte arbeitet. Er sollte Einnahmen und Ausgaben belegen, eigenes und fremdes Vermögen trennen, Schenkungen nur im erlaubten Rahmen vornehmen und Angehörigen auf Nachfrage Einblick geben. Dann lassen sich Zweifel meist klären, bevor jemand das Gericht anruft.
Passende LeistungBeratung von Bevollmächtigten und Angehörigen
Für Vollmachtgeber und Bevollmächtigte heißt das: Eine Kontrollbetreuung setzt Tatsachen voraus, die gegen den Bevollmächtigten sprechen. Wer Vollmacht und Innenverhältnis klar regelt und einen Menschen bestimmt, der die Abrechnungen prüft, kann sie oft entbehrlich machen.
7.So geht es weiter
Ob Sie eine Vollmacht erteilen, ausüben oder Zweifel an ihrer Ausübung haben, die nächsten Schritte sind meist dieselben.
- Vorhandene Unterlagen sammeln: Vollmacht, Vereinbarungen über das Innenverhältnis, Kontoauszüge und Belege.
- Sachverhalt klären: Welche Befugnisse bestehen, welche Pflichten folgen daraus, welche Tatsachen liegen vor?
- Eigene Kontrolle ordnen: Einen Kontrollbevollmächtigten benennen und Berichte festlegen, solange das möglich ist.
- Gericht einbeziehen, wenn nötig: Mit Belegen vortragen und mildere Mittel zuerst prüfen.
- § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB. ↩
- Bundesnotarkammer, Jahresbericht des Zentralen Vorsorgeregisters 2025, Abschnitt IV; Registerbehörde nach § 78a BNotO. ↩
- § 1820 Abs. 3 BGB. ↩
- § 1815 Abs. 3 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2025, XII ZB 178/24, Randnummer 17. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2020, XII ZB 368/19, Randnummer 10. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015, XII ZB 624/14; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2020, XII ZB 368/19, Randnummer 11. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10, Randnummer 13, zu § 26 FamFG. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10, Randnummer 14. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2020, XII ZB 368/19, Randnummern 15 bis 17. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2025, XII ZB 178/24, Leitsatz b und Randnummer 23. ↩
- § 666 BGB; § 667 BGB; § 280 Abs. 1 BGB. ↩
- § 1820 Abs. 4 BGB. ↩
- § 1820 Abs. 5 BGB; zur früheren Rechtslage Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 674/14; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2018, XII ZB 413/17. ↩
- § 303 Abs. 4 FamFG; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2015, XII ZB 674/14. ↩
- § 1829 Abs. 4 und 5 BGB. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16, Leitsatz b. ↩
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10, Randnummer 13. ↩
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